Umfang der öffentlichen Trinkwasserversorgung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision eines Wasser- und Abwasserverbandes gegen ein Urteil des OVG Magdeburg vom 29.08.2023 – 4 L 13/23 – nicht zugelassen. Der Verband wollte als öffentlicher Wasserversorger die Befreiung durch die zuständige Wasserbehörde erreichen, eine im Außenbereich liegende Bungalowsiedlung nicht mit Trinkwasser versorgen zu müssen.
Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 17.07.2024 – 10 B 43.23 – den vorgelegten Fragen in der Nicht-Zulassungsbeschwerde des Abwasserverbandes gegen das Urteil des OVG Magdeburg vom 29.08.2023 keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen.
Das BVerwG hat hierzu ausgeführt, in § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sei nicht vorgegeben, wie eine Kommune ihrer Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung nachkommen müsse. Daher seien neben zentralen Wasserversorgungsanlagen auch dezentrale Wasserversorgungsanlagen mit begrenzter Reichweite nicht ausgeschlossen.
Das OVG Magdeburg hatte in der vorherigen Instanz festgestellt, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erst dann gegeben sei, wenn der Gesamtaufwand nicht mehr als tragbar angesehen werden könne. Dieses sei nicht der Fall, wenn dezentrale Trinkwasserversorgungsanlagen (hier: eine semizentrale Brunnenanlage) als Alternative zur Verlegung einer zentralen Wasserversorgungsleitung in Betracht gezogen werden könnten. Zudem führe eine semizentrale Brunnenanlage auch nicht dazu, dass die öffentliche Wasserversorgung für die Allgemeinheit nicht mehr zu erträglichen Preisen möglich wäre, denn der Gesamtaufwand für eine semizentrale Brunnenanlage in Höhe von 324.700,00 Euro führe bezogen auf eine 50-jährliche Nutzungsdauer und einer Refinanzierung dieser Anlage über diese 50-jährige Nutzungsdauer lediglich zu einer Preiserhöhung von 0,02 Euro pro Kubikmeter.
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