Umfang der Anwendung des § 56a Kommunalverfassungsgesetz
Mit der Feststellung einer pandemischen Lage durch den Landtag gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA haben die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden die Möglichkeit, die Regelungen des § 56a KVG LSA anzuwenden und von der Pflicht, ausschließlich in Präsenzsitzungen zu tagen, abzuweichen.
In diesem Zusammenhang hat die Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) die Landesregierung danach gefragt, in welchem Umfang die Kommunen in Sachsen-Anhalt von den Ausnahmeregelungen bislang Gebrauch gemacht haben.
Wir haben die Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 7/7385) mit folgendem Ergebnis ausgewertet:
An der vom Ministerium für Inneres und Sport eingeleiteten Abfrage haben sich neben den drei kreisfreien Städten 74 Einheitsgemeinden und 11 Verbandsgemeinden beteiligt. Damit haben 88 von 122 hauptamtlich geführten Verbandsmitgliedern an der Abfrage teilgenommen (72,13 %).
Zusammengefasst geben die Antworten (Stand: 08.03.2021) folgendes Bild:
- Die digitale Ratsarbeit über sogenannte Ratsinformationssysteme haben 55 hauptamtlich geführte Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden eingeführt (45,08 %).
- Die vor Anwendung der Regelungen des § 56a KVG LSA erforderlichen Ergänzungen der Geschäftsordnung der Vertretung wurden in 35 der hauptamtlich geführten Verbandsmitglieder beschlossen (28,6 %).
- Videokonferenzsitzungen der Vertretungen gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA werden in drei (2,46 %) der hauptamtlich geführten Verbandsmitglieder und Ausschusssitzungen als Videokonferenzsitzungen werden in zwei (1,64 %) der hauptamtlich geführten Verbandsmitglieder durchgeführt.
- 76 hauptamtlich geführte Verbandsmitglieder führen die Sitzungen der Vertretungen weiterhin als Präsenzsitzungen durch (62,3 %).
- Von der Möglichkeit, die Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gemäß § 56a Abs. 3 KVG LSA zu fassen, machen 20 der hauptamtlich geführten Verbandsmitglieder (16,4 %) Gebrauch, wobei dies oftmals nur in Einzelfällen bzw. sporadisch erfolgt.
Nach Abschluss der Abfrage hat der Landtag die Sonderregelungen des § 56a KVG LSA durch das Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100) fortentwickelt und die Durchführung von Videokonferenzsitzungen auch als sogenannte Hybrid-Sitzung zugelassen sowie die Möglichkeit, Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren zu fassen, erleichtert (s. KNSA-Beitrag Nr. 072/2021). Es bleibt abzuwarten, ob in der Folge die Zahl der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden steigt, die von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, weil die pandemische Lage die Durchführung von Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht.