Umgang mit Genderschreibweisen in Kommunalverwaltungen
Zum Thema „Umgang mit Genderschreibweisen in Kommunalverwaltungen“ richtete der Landtagsabgeordnete Alexander Räuscher (CDU) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 8/3002):
Vorbemerkung des Fragestellenden:
Laut Presseberichten (u. a. Leipziger Volkszeitung vom 01.07.2023) hat der Landrat im Saalekreis eine Dienstanweisung erlassen, welche die Verwaltung des Landkreises zum ausschließlichen Gebrauch des generischen Maskulinums verpflichtet.
Frage 1:
Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, in wie vielen Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt verbindliche Regelungen zur Verwendung einer genderfreien Schreibweise anlog zur o. g. Dienstanweisung im Saalekreis bestehen?
Antwort:
Medienberichten zufolge existieren derartige verbindliche Regelungen im Saalekreis, der Stadt Halle (Saale) sowie der Landeshauptstadt Magdeburg. Der Landesregierung liegen keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse vor.
Frage 2:
Findet das „Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 09.10.1992 in den Landkreisen/Kommunalverwaltungen Anwendung? Falls nein, welche sonstigen gesetzlichen Grundlagen bestehen für die Schreibweisen in den Kommunalverwaltungen bzw. sind diese überhaupt formal geregelt?
Antwort:
Das Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.10.1992 regelt im Wesentlichen die Erforderlichkeit der Verwendung der männlichen als auch der weiblichen Sprachform im amtlichen Sprachgebrauch des Landes. Gemäß § 1 sind vom Geltungsbereich des Gesetzes „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ umfasst. Landkreise bzw. Kommunalverwaltungen sind daher nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst.
Das Bundesverfassungsgericht (BVErfG) hat in seinem Beschluss zum Personenstandsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017, Az.: 1 BvR 2019/16; abrufbar unter https://www.bverg.de/) entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität derjenigen Personen schützt, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Im Übrigen hat der Verfassungsgeber in Sachsen-Anhalt in seiner Siebenten Wahlperiode das allgemeine Benachteiligungsverbot innerhalb der Landesverfassung um das Merkmal der „sexuellen Identität“ ergänzt (Artikel 7 Abs. 3 Verf ST).
Frage 3:
Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass sog. Genderschreibweisen, d. h. Anreden mit Sternchen, Unterstrichen, Bindestrichen usw. nicht nur orthografisch falsch sind, sondern auch die Lesbarkeit und Verständlichkeit von Behördenkommunikation erschweren und damit dem Ziel einer bürgerfreundlichen öffentlichen Verwaltung widersprechen?
Antwort:
Die Landesverwaltung hält sich grundsätzlich an die Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung.
Dieser bekräftigte in seiner Sitzung am 26.03.2021 seine Auffassung, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen. Dies sei allerdings eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe, die nicht allein mit orthografischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden könne. Das Amtliche Regelwerk gelte für Schulen sowie für Verwaltung und Rechtspflege. Der Rat hat vor diesem Hintergrund die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen.
Zuletzt verwies der Rat in seiner Sitzung am 14.07.2023 erneut darauf, dass diese Wortbinnenzeichen nicht zum Kernbereich der deutschen Orthografie gehören. Die Entwicklung des Gesamtbereichs sei allerdings noch nicht abgeschlossen und werde vom Rat für deutsche Rechtschreibung weiter beobachtet.
Generell gilt es auch in diesem Kontext, die Verpflichtung gem. § 1 Abs. 4 i. V. m § 5 Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt zur Herstellung der Barrierefreiheit von Texten zu wahren.
Frage 4:
Sieht die Landesregierung entsprechenden Handlungsbedarf, um eine landesweit einheitliche orthografisch und grammatikalisch korrekte Schreibweise sowohl auf kommunaler Verwaltungsebene als auch auf landesbehördlicher Ebene umzusetzen? Falls ja, wie kann sichergestellt werden, dass diese Vereinheitlichung in der Praxis umgesetzt wird? Falls nein, bitte begründen.
Antwort:
Im Koalitionsvertrag der Landesregierung 2021 bis 2026 haben sich die regierungstragenden Fraktionen darauf verständigt, „der öffentlichen Verwaltung, den Unternehmen und der Öffentlichkeit Handlungsempfehlungen für die Verwendung diskriminierungsfreier und geschlechtersensibler Sprache und Bildsprache zur Verfügung stellen und bei Bedarf interne Schulungen für Ämter und Behörden an[zu]bieten.“ (Zeilen 3552 bis 3554). Diese Handlungsempfehlungen haben indes keinen (rechts-)verbindlichen Charakter. Eine landesweit einheitliche bzw. verpflichtende Umsetzung wird damit nicht angestrebt.