Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG);
Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen in Sachsen-Anhalt

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Nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31.05.2023 (BGBl. I Nr. 140) betrifft die die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen auch die gesamte öffentliche Verwaltung, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind, § 12 Abs. 2 HinSchG.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 HinSchG gilt für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

In Sachsen-Anhalt sollte die landesrechtliche Umsetzung (ursprünglich) mit dem Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts (LT-Drs. 8/3424 vom 05.12.2023) erfolgen, vgl. dazu auch unsere E-Mail-Rundschreiben vom 24.07.2023 und 22.09.2023.

In der ersten Lesung des Landtages am 14.12.2023 wurde der Gesetzentwurf federführend in den Ausschuss für Inneres und Sport sowie in den Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus, Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Ausschuss für Infrastruktur und Digitales, Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Der Ausschuss für Inneres und Sport verständigte sich im Sinne einer schnelleren Umsetzung auf die Herauslösung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz (Einrichtung interner Meldestellen) als selbstständigen Entwurf für ein Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalts.

In der 29. Sitzung des Ausschusses am 07.03.2024 erfolgte hierzu die Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände. In diesem Rahmen trugen SGSA und LKT ihre Positionen vor und forderten vor allem - mit Blick auf die angespannte kommunale Finanzsituation - dass das Land den Städten, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen eine entsprechende pauschale Anschubfinanzierung zur Deckung des Mehraufwandes gewährt, bis die für den Betrieb der internen Meldestellen entstehenden laufenden Kosten bei der Bedarfsermittlung des Finanzausgleichsgesetzes berücksichtigt und ausgeglichen werden. Jedoch wurde unsere Forderung vom Ausschuss letztlich nicht aufgegriffen.

Am 20.03.2024 erfolgte die zweite Lesung des herausgelösten Gesetzentwurfs über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt im Landtag (ohne Debatte). Der Landtag stimmte der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (LT-Drs. 8/3852 vom 08.03.2024) zu. Damit wurden Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 19 und Nr. 33 sowie Artikel 4 Nr. 5 und Artikel 5 aus dem Ursprungsgesetzentwurf (LT-Drs. 8/3424 vom 05.12.2023) herausgelöst und als eigenständiges Gesetz verabschiedet.

Dies betrifft v. a. die Regelung in § 76a KVG LSA mit der Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen für Kommunen mit mindestens 50 Beschäftigten und mindestens 10.000 Einwohnern (vgl. dazu auch unser E-Mail-Rundschreiben vom 17.10.2023).

Das Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt vom 05.04.2024 wurde am 10.04.2024 (GVBl. LSA 2024, S. 96) verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Somit sind die Kommunen mit mindestens 50 Beschäftigten und mindestens 10.000 Einwohnern gemäß § 76a KVG LSA nunmehr verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

Erste Umsetzungshinweise zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle haben wir mit E-Mail-Rundschreiben vom 13.06.2023 gegeben. Auch das Rundschreiben V 76/2023 vom 01.12.2023 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt enthält hilfreiche Informationen und erste Umsetzungshinweise.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu entscheiden, ob die interne Meldestelle selbst oder mittels interkommunaler Zusammenarbeit mit anderen Kommunen oder aber durch einen Dritten (z. B. Rechtsanwalt) eingerichtet und betrieben werden soll. Im ersten Falle sind hierfür die sächlichen, technischen und persönlichen Voraussetzungen (Schulung des verantwortlichen Beschäftigten) zu schaffen.

Im Hinblick auf den zu erwartenden Arbeitsumfang für die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle lässt sich aus der Bundestagsdrucksache zum HinSchG (BT-Drs. 20/3442 vom 19.09.2022) folgendes ableiten:

Für die einmalige Einrichtung einer internen (auch kommunalen) Meldestelle wird ein Zeitaufwand von 1.140 Minuten (= 19 Stunden) geschätzt, vgl. BT-Drs. 20/3442, S. 50.

Für den laufenden Betrieb einer internen (auch kommunalen) Meldestelle werden 7.620 Minuten (= 127 Stunden) pro Jahr prognostiziert, vgl. BT-Drs. 20/3442, S. 51, was jedoch für kleinere bis mittelgroße Kommunen zu hoch sein dürfte.

30.04.2024