Umsetzungsstand zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) mit Blick auf kommunale Unternehmen | EU plant Erleichterungen
In Folge landesrechtlicher Verweisungsnormen stellt sich für die Kommunen und kommunalen Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt die Frage, inwieweit sie aufgrund der Neufassung der Corporate Sustainability Reporting Direktive (CSRD) und der damit verbundenen, sich in der Umsetzung befindenden Anpassung des nationalen Rechts künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden.
Mit der Herausgabe des Nichtanwendungserlasses vom 11.02.2025 durch das Ministerium für Inneres und Sport (MI) besteht für Kommunen und kommunale Unternehmen nunmehr Klarheit darüber, dass kommunalaufsichtliche Konsequenzen vorerst – d. h. bis zur Änderung der landesrechtlichen Verweisungsnormen – ausgeschlossen sind. Ferner hat das MI mit dem Erlass zu erkennen gegeben, dass grundsätzlich die Absicht besteht, im Rahmen der künftigen Ausgestaltung der landesrechtlichen Verweisungsnorm in § 133 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), § 7 Abs. 1 Anstaltsgesetz (AnstG) und § 19 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – unabhängig von deren Größe – bei nicht am Kapitalmarkt orientierten Unternehmen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben auszuschließen. Diese Freistellung würde auch Zweckverbände erfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich hinsichtlich ihrer Wirtschaftsführung und ihres Rechnungswesens gem. § 16 Abs. 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) den Vorschriften des KVG LSA unterwerfen oder gem. § 16 Abs. 2 GKG-LSA den entsprechenden Vorschriften für Eigenbetriebe.
Umsetzungsstand
Die CSRD ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der Europäische Union (EU). Sie alle tragen dazu bei, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.
Bei der CSRD handelt es sich um die Weiterentwicklung der Non Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 mit dem Ziel, die nicht-finanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichzusetzen. Sie wurde am 16.12.2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten. Artikel 5 der CSRD schreibt eine Umsetzung der CSRD in nationales Recht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie vor.
Der nationale Umsetzungsprozess wurde zwar mit dem am 22.03.2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes gestartet, jedoch infolge des vorzeitigen Auflösens des Bundestages und dessen Neuwahl ohne Ergebnis beendet. Entsprechend dem Grundsatz der Diskontinuität müssen alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden. Zurzeit ist unklar, wann dies nach den Neuwahlen Priorität haben wird. Es gibt derzeit verstärkte politische Bestrebungen, die Umsetzung der CSRD zu verschieben und die Berichtspflichten für Unternehmen abzumildern.
Durch die in Deutschland nicht erfolgte Umsetzung der aktuellen CSRD hat die EU-Kommission bereits im Jahr 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
EU plant Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich Nachhaltigkeit sowie EU-Investments vorgestellt. Diese umfassen u. a. folgende Änderungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (vgl. auch das zeitgleich veröffentlichte Q&A Dokument unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_25_615):
- Weniger berichtspflichtige Unternehmen: Im Besonderen soll die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten (d. h. Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und entweder einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro haben). Der persönliche Anwendungsbereichder Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD soll so um rund 80% reduziert und demjenigen der CSDDD angenähert werden.
- Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach dem aktuellen Stand der CSRD: Es wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Berichtspflichten u. a. für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, um zwei Jahre, mithin auf 2028, zu verschieben.
Kleinere Unternehmen sollen die Option haben, nach einem freiwilligen Standard zu berichten, über den die EU-Kommission noch bestimmt. Die 40 geplanten sektorspezifischen Standards entfallen. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die der CSRD als Kriterienset zugrunde liegen, sollen ebenfalls überarbeitet werden.
Weitere Informationen:
In unseren E-Mail-Rundschreiben vom 25.03.2024, 26.11.2024, 18.12.2024, 16.01.2025, 19.02.2025 und 25.02.2025 finden sich nähere Informationen zum bisherigen Verfahrensverlauf.