Umweltbundesamt: Gutachten zu Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkbrunnen
Das Umweltbundesamt (UBA) hat in Zusammenarbeit mit der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein Rechtsgutachten zum Thema „Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen – Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)“ erarbeitet.
Hintergrund ist der Art. 16 Abs. 2 EU-Trinkwasserrichtlinie und dessen Umsetzung in § 50 Abs. 1 S. 2 WHG, der am 12.01.2023 in Kraft getreten ist. Zielstellung der Änderung ist es, die Daseinsvorsorge dahingehend zu ergänzen, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitzustellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten wie Klima und Geographie, verhältnismäßig ist“. Hierdurch kann auch der bis dahin freiwillige Bau und Betrieb von Trinkwasserbrunnen durch die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend werden.
Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt (MWU) hatte zum Vollzug des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG im Laufe des Jahres 2024 Hinweise für die Aufgabenträger der Wasserversorgung zur Erfüllung der Anforderungen erarbeitet. Darüber wurde mit E-Mail-Rundschreiben vom 14.11.2024 und mit KNSA-Beitrag Nr. 322/2024 vom 28.11.2024 informiert. Die Hinweise enthalten auch Ausführungen zur Finanzierung der durch die Neuregelung entstehenden Kosten.
Auch im Gutachten des UBA wurde die Frage, wer für die Kosten aufkommen soll, auf Grundlage des geltenden Rechts untersucht. Dabei hatte die Untersuchung folgende Schwerpunkte:
- Sind Gemeinden dazu verpflichtet, das Wasser an den Trinkwasserbrunnen entgeltfrei abzugeben?
- Dürfen Gemeinden die Kosten der Trinkwasserbrunnen in die Kalkulation der herkömmlichen Wassergebühren und -preise einbeziehen?
- Ob und unter welchen Voraussetzungen können die Trinkwasserbrunnen aus den Gewinnen der Wasserversorgungsunternehmen finanziert werden?
Im Ergebnis wird im Gutachten festgestellt:
Eine Vorgabe, dass die Abgabe des Wassers kostenlos erfolgen muss, ergibt sich weder aus der EU-Trinkwasserrichtlinie noch aus dem WHG. Dennoch erfolgt die Abgabe in der Praxis stets kostenfrei, da die Erhebung eines Entgelts kommunalpolitischen Zielen widersprechen und mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Dies ist auch mit dem geltenden Recht vereinbar, denn eine Pflicht ein Entgelt zu erheben, besteht laut dem Gutachten ebenfalls nicht. Dies stehe sowohl nach Bundes- als auch EU-Recht im Ermessen der Gemeinde. Zu einem vergleichbaren Ergebnis war das MWU in seinen o. g. Hinweisen gekommen.
Bezüglich der Finanzierung durch die Einbeziehung der Kosten in die Wassergebühren bzw.
-entgelte kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass dies nicht ohne rechtliche Risiken für die Gemeinde möglich ist. Dies ergibt sich aus den erheblichen Unterschieden zwischen der grundstücksbezogenen Leistung der Wasserleitungen und dem unbestimmten Leistungsangebot der Trinkwasserbrunnen an die Allgemeinheit. Da tatsächliche Leistungsbeziehungen nur mit den Personen entstehen, die die Brunnen tatsächlich nutzen, besteht ein hohes Risiko, dass eine Kalkulation von Wassergebühren gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität verstößt, wenn sie die Kosten von Trinkwasserbrunnen einbezieht. Dies sei vergleichbar mit der Rechtsprechung zur Löschwasservorhaltung oder Straßenreinigung. Diese Risken lassen sich durch eine ausdrückliche gesetzgeberische Regelung reduzieren, wie sie es in einigen Bundesländern bereits gibt (Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz). Auch dieses Ergebnis deckt sich mit den Ausführungen in der Handreichung des MWU. Dort ist ausgeführt, dass die Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Trinkwasserbereitstellung von öffentlichen Trinkwasserspendern ohne ausdrückliche landesgesetzliche Grundlage nicht in die Gebührenkalkulation für die Wassergebühren einbezogen werden dürfen. Für Sachsen-Anhalt gibt es keine entsprechende gesetzliche Ermächtigung.
Bei der Finanzierung durch die Gewinne der Wasserversorgungsunternehmen unterscheidet das Gutachten zwischen den verschiedenen Wasserversorgungsunternehmen. Privatwirtschaftliche Wasserversorgungsunternehmen schon im Konzessionsvertrag dazu zu verpflichten, Trinkwasserbrunnen bereitzustellen, stellt laut Gutachten eine verbotene Nebenleistung gem. § 6 Abs. 1 Konzessionsabgaben-Anordnung (KEAnO) dar. Hier sei zwar eine Argumentation in Anlehnung an § 12 Abs. 1 A/KAE möglich, wenn man Trinkwasserbrunnen mit den historisch geregelten Straßenbrunnen gleichstellt; Rechtssicherheit sei aber nicht gegeben. Wenn jedoch die Gemeinde über die Verwendung der Gewinne entscheiden kann, etwa weil es sich um ein kommunales Unternehmen oder einen Zweckverband handelt, sei es möglich die Gewinne und Überschüsse zur Finanzierung der Trinkwasserbrunnen zu verwenden. Auf die Kommunen in Sachsen-Anhalt dürfte dies jedenfalls im Falle regional tätiger Versorger nur sehr eingeschränkt übertragbar sein. Denn gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) gilt für die kommunalen Aufgabenträger ein Kostenüberschreitungsverbot, welches eine Gewinnerzielung weitgehend ausschließen dürfte. Das MWU empfiehlt in seiner Handreichung im Falle einer Aufgabenübertragung eine vertragliche Vereinbarung über die Investition, den Betrieb und die dauerhafte Unterhaltung der Anlage zwischen der Gemeinde und dem Aufgabenträger.
Zu kritisieren ist letztendlich, dass der Bund hier EU-Recht in der Art und Weise umgesetzt hat, die die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen erweitert hat, ohne im Gesetz zugleich eine Finanzierungsregelung zu treffen. Die Finanzierungslast trifft die Gemeinden als Träger der öffentlichen Wasserversorgung. Die Landesregierung hatte die Aufforderung der kommunalen Spitzenverbände, sich mit ihnen mit Blick auf die Konsultationsvereinbarung vom 16.12.2021 (MBl. LSA 2022 S. 87) über die Refinanzierung der Mehrkosten ins Benehmen zu setzen, mit Verweis auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 25.02.2020 (Aktenzeichen LVG 5/18) zurückgewiesen. Das Landesverfassungsgericht (LVG) hatte dort entschieden, dass eine durch Bundesrecht bewirkte Erweiterung einer bundesgesetzlich geregelten Aufgabe, die den Kommunen nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung bereits durch Landesgesetz übertragen worden war, den Landesgesetzgeber nicht als Übertragung einer neuen oder erweiterten Aufgabe zuzurechnen ist und für sich genommen die Pflicht zur Kostentragungsregelung und zum Mehrbelastungsausgleich nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Landesverfassung nicht erneut auslöst.
Weitere Informationen:
Das Gutachten sowie eine verkürzte Übersicht über die Ergebnisse finden Sie hier: www.umweltbundesamt.de (Rubrik Publikationen)