Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG; BFH-Urteil vom 21. September 2016, XI R 4/15

Recht Rechtsprechung Gericht Urteil

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 11.01.2021 Bezug auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2016, Az. XI R 4/15, darauf hingewiesen, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt im Sinne des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.

Damit habe der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Denn Gegenstand der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten.

In Folge dieser Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erfolgte mit dem BMF-Schreiben eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Die konkreten Änderungen sind den BMF-Schreiben vom 21.09.2016 zu entnehmen, welches auf der Internetseite des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de (Service, Publikationen, BMF-Schreiben) unter Verwendung des Datums abgerufen werden kann.

22.02.2021