Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug, Folgen aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 – IX R 26/20 (XI R 28/17)

Recht Rechtsprechung Gericht Urteil

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. Januar 2024 über die unentgeltlichen Zuwendungen und den Vorsteuerabzug und den Folgen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BFH) vom 16. Dezember 2020 informiert.

Ein Unternehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht.

Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 – V R 38/09, BStBl II 2012 S. 68). Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 – V R 29/10, BStBl II S. 840). Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 – V R 12/08, BStBl II 2012 S. 61).

In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16. September 2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, hat der BFH mit Urteil vom 16. Dezember 2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BStBl II 2024 S. xxx, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder führt das BMF zur Anwendung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei „mittelbarer“ Veranlassung (II.) und anschließend zu den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (III.) aus.

Zu den Details wird auf das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2024 verwiesen.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 7. Juni 2012, BStBl I S. 621, sind weiter anzuwenden, soweit oben keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Es ist zudem ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Service/Publikationen/BMF-Schreiben abrufbar.

Anmerkung:

Das Schreiben ist für die Städte und Gemeinden zunächst nur von mittelbarer Bedeutung. Vordergründig sind Unternehmen/Investoren tangiert, die Erschließungskosten z. B. für Straßen, Wege und Grünanlagen übernehmen. Die Anlagen sind dann der Gemeinde zuzurechnen. Sofern der Investor Vorsteuer (in Teilen) geltend machen kann, könnte sich dies auf den Ausweis der Vermögensgegenstände in der kommunalen Vermögensrechnung auswirken.

Der mögliche Vorsteuerabzug beim Investor/Unternehmer sollte bei künftigen Überlegungen zu Erschließungsmaßnahmen nicht ungeachtet bleiben und wäre als ein Aspekt mit einzubeziehen.

Das Schreiben des BMF vom 24. Januar 2024 kann ebenfalls im Mitgliederbereich im Referat 6/Steuerthemen/BMF-Schreiben/Mitgliederrundschreiben/Rechtsprechunq/Gemeinde als Steuerschuldner abgerufen werden.

27.03.2024