Unterschiede in der Gebührenerhebung für die Abwasserbeseitigung

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Die Abgeordnete Buchheim (DIE LINKE) wandte sich in einer Kleinen Anfrage (KA 7/2502) mit verschiedenen Fragestellungen zur Art der erhobenen Gebühren (Grundgebühr, Mindestgebühr, Mengengebühr) sowie zur Gebührenbemessung an die Landesregierung.

Voranzustellen ist aus Sicht der Landesgeschäftsstelle, dass die von den Zweckverbänden erhobenen Gebühren nicht oder bestenfalls nur bedingt vergleichbar sind. Zu Recht verweist die Landesregierung in ihrer Antwort auf die sehr differenzierte Struktur und Bemessung der Abwassergebühren und -entgelte und schlussfolgert daraus insbesondere, dass Fehler bei der Wertung der Daten nicht auszuschließen sind und eine vollständige Darstellung aller Facetten nicht möglich ist. Nachfolgend veröffentlichen wir einen Auszug aus der kleinen Anfrage. Der vollständige Text der Antwort einschließlich Anlagen kann aus dem Internetangebot des Landtages Sachsen-Anhalt unter:

www.landtag.sachsen-anhalt.de

unter Eingabe der Drucksachen-Nr. 7/4335 in der Suchfunktion heruntergeladen werden.

„…Frage 1:
In jeweils welcher Weise und in jeweils welcher Höhe erhebt derzeit jeweils welcher Verband der Abwasserbeseitigung für jeweils welche Leistungen jeweils welche Grundgebühren, Mindestgebühren und Gebühren? Wie stellt sich relativ jeweils das Verhältnis von Gebühr, Grundgebühr und Mindestgebühr dar? Wie ist die Grundgebühr ausgestaltet?

Antwort:
Die Verbände der Abwasserbeseitigung erheben Grundgebühren und verbrauchsabhängige Mengengebühren. Die Grundgebühren der zentralen Abwasserbeseitigung stellen auf die Merkmale Zählergröße, Wohneinheit oder Personenanzahl ab. Bei der Erhebung von Grundgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung wird zwischen Sammelgruben und Kleinkläranlagen differenziert.

Mindestgebühren wurden von den Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung generell nicht gemeldet. Lediglich der Abwasserzweckverband Süßer See verweist auf eine Mindestgebühr von 17,89 Euro je Einwohner und Jahr für die dezentrale Abwasserbeseitigung. Stichprobenhafte Einblicke in Gebührensatzungen ergaben jedoch, dass bei geringem Verbrauch Mindestmengen für die Bemessung der Abwassergebühr herangezogen werden, so unterstellt z. B. der Wasser- und Abwasserverband Holtemme Bode einen Mindestverbrauch von 9 m3 im Bereich Bode.

Die der Landesregierung vorliegenden Angaben sind den als Anlagen beigefügten Übersichten zu entnehmen. Aufgrund der sehr differenzierten Struktur und Bemessung der Abwassergebühren und -entgelte (pro Haushalt, pro Person, nach verschiedenen Zählergrößen, nach Teil- oder Volleinleitern, als Monats- oder Jahresgebühr etc.) sind Fehler bei der Übermittlung und Wertung nicht auszuschließen und ist eine vollständige Darstellung aller Facetten nicht möglich.

Das Verhältnis zwischen Mengen- und Grundgebühr wurde auf der Basis des derzeitigen durchschnittlichen Anfalls von 90 m3 Abwasser/Jahr bei einem Drei-Personen-Haushalt fiktiv errechnet. Konkrete Angaben wurden hier lediglich vom Wasser- und Abwasserzweckverband (WAZV) Saalkreis und Wasserverband (WV) Südharz mitgeteilt. Der WAZV Saalkreis deckt mit der Grundgebühr 50 Prozent der fixen jährlichen Kosten, die anderen 50 Prozent der fixen Kosten und die variablen Kosten werden über die Mengengebühr finanziert. Je nach Jahresverbrauchsmenge decken die Grundgebühr etwa 35 Prozent und die Mengengebühr etwa 65 Prozent der Gesamtkosten (Summe aus fixen und variablen Kosten).

Beim WV Südharz decken die Grundgebühr und die Mengengebühr im Gebührengebiet 1 41 Prozent und 59 Prozent der Kosten der zentralen Beseitigung. Im Gebührengebiet 2 sind es 35 Prozent und 65 Prozent. Die Kosten der dezentralen Entsorgung werden zu 100 Prozent über die Mengengebühr gedeckt.

Die in der Anlage dargestellten Abfrageergebnisse beinhalten neben den Gebühren der Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) auch die der Niederschlagswasserbeseitigung, die nur dann Aufgabe der Verbände ist, soweit sie durch den Grundstücksbesitzer nicht erfüllt werden kann. Diese Gebühren werden generell nach der überbauten Fläche berechnet.

Frage 2:
In jeweils welcher Weise und in jeweils welcher Höhe berücksichtigt derzeit jeweils welcher Verband der Abwasserbeseitigung bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze zugunsten jeweils welcher Gruppen von Gebührenpflichtigen jeweils welche sozialen Gesichtspunkte?

Antwort:
Grundsätzlich sind gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) die anfallenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch Gebühren zu decken (Grundsatz der Kostendeckung).

Gem. § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG-LSA dürfen Landkreise und Gemeinden bei der Gebührenbemessung und bei der Gebührenfestsetzung auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dies gilt indes nicht für öffentliche Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang (siehe Begründung zum Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes vom 21. März 1991, Drs. 1/304).

Demnach ist eine Minderung der Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten nicht möglich und wird auch nicht praktiziert.

Frage 3:
In jeweils welcher Weise und in jeweils welcher Höhe setzt derzeit jeweils welcher Verband der Abwasserbeseitigung bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze welche Grenzwerte für eine vertretbare Gebührenbelastung zugunsten jeweils welcher Gruppen von Gebührenpflichtigen fest?

Antwort:
Eine von der kostendeckenden Gebührenerhebung abweichende Ausnahmeregelung ist in § 5 Abs. 3 Satz 4 KAG-LSA verankert. Danach können für Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grenzwerte für eine vertretbare Gebührenbelastung festgesetzt werden. Mit § 5 Abs. 3 Satz 4 KAG-LSA hat der Aufgabenträger und Satzungsgeber ausnahmsweise die Möglichkeit erhalten, einen Grenzwert festzusetzen. Um eine willkürliche Festsetzung von Grenzwerten zu verhindern, bedarf es der Orientierung an den Rahmenbe­dingungen im konkreten Einzelfall.

Der Landesregierung ist nur ein Fall bekannt, in dem es eine solche Festsetzung gegeben hat. Dieser Einzelfall war infolge der Schließung des Molkerei-und Käsereistandortes in Bad-Bibra für das Entsorgungsgebiet Laucha-Bad Bibra beim Abwasserzweckverband (AZV) Unstrut-Finne anzuerkennen…“

25.06.2019