Unterschiedliche Anforderungen des Bauordnungsrechts und des Arbeitsschutzrechts an Fluchtwegbreiten in Schulgebäuden

flur behörde schule

Der Deutsche Städtetag (DST) hat über die Veröffentlichung eines neuen Fachgutachtens zu Fluchtwegen in Arbeitsstätten berichtet. Aufgrund der dort gewonnen Erkenntnisse sollen die derzeitigen Regelungen für Fluchtwegbreiten in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR A2.3) an den Stand der Technik angepasst werden. Die Ergebnisse des Gutachtens können aber bereits jetzt beim Bau oder der grundlegenden Sanierung von Schulgebäuden für die Auslegung von Türbreiten herangezogen werden:

Bei Neu- und Erweiterungsvorhaben im Schulbau werden durch das Arbeitsstättenrecht weit über das Bauordnungsrecht hinausgehende Anforderungen an Schulgebäude - insbesondere an die lichte Breite von Türen zu Klassenzimmern - gestellt. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.3 „Fluchtwege“, die deutlich über die Bestandsmaße, die sich aus der Muster-Schulbau-Richtlinie ergeben, hinausgeht. Die Anzahl, Anordnung und Abmessungen von Fluchtwegen in Arbeitsstätten werden in Deutschland über die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 geregelt.

Die Muster-Schulbau-Richtlinie fordert in ihrem Konzept eine lichte Breite von 0,90 m, die ASR sieht 1,2 m vor. Die über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausgehenden Maße des Arbeitsschutzrechts haben Auswirkungen auf die Kubatur von Neubauvorhaben und erhöhen die Verletzungsgefahr durch große und damit schwere Türen, die auch den entsprechenden Schallschutz gewährleisen müssen. Zudem besteht eine eingeschränkte Bedienbarkeit vor dem Hintergrund inklusiver Anforderungen an die Schulhausgestaltung.

Der DST hat sich daher vor dem Hintergrund der oben dargelegten Problemlage für die Kommunen an das für die Arbeitsschutzvorschriften zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt und um Überprüfung der Vorgaben zur Fluchtwegbreite insbesondere vor dem Hintergrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erforderlichen Fluchtwegbreiten gebeten.

Der Ausschuss für Arbeitsstätten, der die ASR entwickelt und betreut, überarbeitet die ASR A2.3 „Fluchtwege“ bereits seit längerem. Dafür wurde ein Fachgutachten in Auftrag gegeben, das den Einfluss von Wegbreiten und Einengungen sowie einer zeitlich versetzten Nutzung der Fluchtwege auf die Entfluchtungszeiten analysiert.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat in Reaktion auf das Schreiben des DST inzwischen auf ihrer Homepage auf die Ergebnisse des Fachgutachtens hingewiesen www.baua.de/fluchtwege (Langfassung).

Im Gutachten wurde der Einfluss von Breite der Fluchtwege sowie von Treppen, Türen und Einengungen im Verlauf der Fluchtwege sowie einer sequentiellen Räumung auf die Entfluchtung mithilfe von mikroskopischen Personenstromsimulationen untersucht. Während der Analyse der Szenarien mit zwei unterschiedlichen mikroskopischen Simulationsmodellen (ASERI und crowd:it) wurden die Ergebnisse mit vorhandener Literatur und gebräuchlichen makroskopischen Strömungsmodellen eingeordnet und bewertet.

Die Ergebnisse zeigen, dass sich auf horizontalen Fluchtwegen die Entfluchtungszeiten in linearer Weise abhängig von der zur Verfügung stehenden Fluchtwegbreite und Anzahl Personen verändern. Dies deckt sich auch mit Ergebnissen aus Experimenten. Der vorhandene „Sprung“ der lichten Fluchtwegbreite von 1,00 m (für bis 20 Personen) auf 1,20 m (ab 21 bis 200 Personen) in der Tabelle 1 der ASR A2.3 erscheint daher verhältnismäßig hoch. In den untersuchten Szenarien bei Fluchtwegbreiten von 0,90 m bis 1,10 m ist kaum ein Unterschied in den Gesamtentfluchtungszeiten für bis zu 50 Personen zu erkennen. Daher erscheint hier auch eine Gangbreite von 0,90 m für bis zu 50 Personen als ausreichend. (Zu den weiteren Ergebnissen, insbesondere der besonderen Bedeutung des Einflusses von Treppenbreiten wird auf die Kurzfassung des Gutachtens unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Fluchtwege.html verwiesen).

Für Schulen enthält das Gutachten ein spezielles Untersuchungsszenario (siehe Anhang 1 der Langfassung des Gutachtens) sowie eine gesonderte Aussage in der Zusammenfassung:

„Bei Schulen ergeben sich für die Türen von Unterrichtsräumen bei mehr als 20 Personen bislang unterschiedliche lichte Durchgangsbreiten nach ASR A2.3 (1,20 m) und Muster-Schulbau-Richtlinie (0,90 m). Auch in Schulen wird die Evakuierungsdauer vor allem durch die Kapazitäten der Treppenräume dominiert, die Entleerungszeit der Unterrichtsräume fällt dabei nicht ins Gewicht. Türbreiten von 0,90 m oder 1,20 m bedingen für Unterrichtsräume mit einer Belegung mit bis zu 35 Personen keine statistisch erkennbaren Unterschiede bei den Evakuierungszeiten. Im Gegensatz dazu besitzen Alarmierungs- und Reaktionszeiten viel stärkere Auswirkungen auf die Evakuierungsabläufe sowohl im Unterrichtsraum als auch im Treppenraum.“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Ausschuss für Arbeitsstätten beabsichtigen auf Basis der Ergebnisse des Gutachtes die derzeitigen Regelungen für Fluchtwegbreiten in der ASR A2.3 an den Stand der Technik anzupassen. Dieses Verfahren ist allerdings nicht kurzfristig abzuschließen.

Bis dahin können aber bereits jetzt als Alternative zu den in der ASR genannten Fluchtwegbreiten mittels fachkundiger Gefährdungsbeurteilung in Schulgebäuden auch andere Türbreiten, z. B. solche, die der Muster-Schulbau-Richtlinie entsprechen, unter Berufung auf die neuen Erkenntnisse des Gutachtens fachlich vertretbar sein.

09.04.2020