Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen verschiedene Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt

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In dem Verfahren 2 BvR 118/26 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit am 10.09.2026 veröffentlichtem Beschluss vom 16.07.2026 (Pressemitteilung Nr. 53/2026) über eine – unzulässige - Kommunalverfassungsbeschwerde gegen verschiedene Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt entschieden. Mit dem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde in Sachsen-Anhalt gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes u. a. (FAG-ÄG) vom 04.04.2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde nach dem BVerfG ist unzulässig, weil die Jahresfrist zur Erhebung nicht gewahrt wurde. Durch den Beschluss wird durch das BVerfG weiter konkretisiert, unter welchen Voraussetzung Kommunalverfassungsbeschwerden zum BVerfG zulässig sind, vor allem mit Blick auf die Frist und das Verhältnis zum Rechtsschutz durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit. 

Zu dem Verfahren und dem Beschluss des BVerfG

Die Beschwerdeführerin hatte zunächst eine kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt erhoben, die mit Urteil vom 21.01.2025 (Siehe hierzu u. a. KNSA-Beiträge Nr. 095/2025 vom 27.03.2025 und 121/2025 vom 29.04.2025) zurückgewiesen wurde. Mit der am 16.01.2026 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Jahresfrist zur Erhebung nicht gewahrt wurde.

Zum Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen einige Be-stimmungen des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 04.04.2022 (FAG-ÄG), verkündet am 11.04.2022. Gegen die angegriffenen Bestimmungen des FAG-ÄG, die rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft traten, erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer weiteren Kommune zunächst eine kommunale Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Mit Urteil vom 21.01.2025 wies das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Verfassungsbeschwerde zurück, weil die angegriffenen Normen das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht verletzten.

Mit ihrer am 16.01.2026 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts schutzlos gestellt, weil weder der Landesgesetzgeber im Rahmen der angegriffenen Regelungen des FAG-ÄG die Verfassungsbestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung beachtet habe noch die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts mit dieser in Einklang zu bringen sei. Die Landesverfassung bleibe damit hinter wesentlichen Gewährleistungsinhalten von Art. 28 Abs. 2 GG zurück.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des FAG-ÄG ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, weil die Jahresfrist zur Einlegung nicht gewahrt ist.

I. Nach § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kann die gegen ein Gesetz gerichtete (Kommunal-)Verfassungsbeschwerde binnen eines Jahres seit seinem Inkrafttreten erhoben werden, bei – wie vorliegend – rückwirkend in Kraft getretenen Normen, beginnt die Jahresfrist am Tag von deren Verkündung. Etwas anderes gilt, wenn vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde zunächst ein Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht geboten ist. Dann beginnt die Jahresfrist erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu laufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht nicht von vornherein offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil das Landesverfassungsrecht kein der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbares Schutzniveau bereitstellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde am 16.01.2026 und damit lange nach Verkündung der angegriffenen Bestimmungen des FAG-ÄG am 11.04.2022 erhoben. Sie war daher gehalten, hinreichend substantiiert darzulegen, warum die Jahresfrist hinausgeschoben und damit noch nicht abgelaufen ist. Alleine der Verweis auf die fristgerechte Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht und auf die – nach Abschluss dieses Verfahrens innerhalb der Jahresfrist – Anrufung des Bundesverfassungsgerichts „im Rahmen seiner von Art. 28 Abs. 3 GG begründeten Gewährleistungszuständigkeit“ reicht hierfür nicht aus. Es oblag der Beschwerdeführerin auszuführen, weshalb sich die landesverfassungsrechtliche Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG als unzureichend erweist.

II. Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrem Vorbringen, der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlichen, insbesondere prozeduralen Anforderungen an die Gesetzgebung zur kommunalen Finanzausstattung nicht erfüllt, nicht ausreichend begründet, dass das Landesverfassungsgericht in Bezug auf die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse im angegriffenen Art. 1 Ziffer 2 Buchstabe a FAG-ÄG ein von den Gewährleistungsinhalten nach Art. 28 Abs. 2 GG abweichendes Schutzniveau zugrunde gelegt hat. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin geltend macht, das Landesverfassungsgericht erkenne einen verfassungsrechtlichen Anspruch der Kommunen auf eine finanzielle Mindestausstattung schon dem Grunde nach nicht an, weil es ihn unter den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes stelle, kommt eine Abweichung des landesverfassungsrechtlichen Schutzniveaus vom Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 GG zwar grundsätzlich in Betracht. Allerdings hält das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 21.01.2025 fest, dass sich der Landesgesetzgeber im angegriffenen FAG-ÄG nicht eigens auf den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit berufen habe und dass das Vorgehen des Landesgesetzgebers daher von allen Einwänden, die auf das Verhältnis zwischen den Aufgaben des Landes und den Aufgaben der Kommunen abstellten, nicht getroffen werde. Vor diesem Hintergrund wäre ein weitergehender Vortrag der Beschwerdeführerin dazu, dass die angegriffenen Bestimmungen des FAG-ÄG ein – unterstellt höheres – Schutzniveau auf Bundesebene dennoch unterschreiten könnten, zu fordern gewesen.

Weitere Informationen:

Zur weiteren Information wird auf die Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-053.html verwiesen.

28.10.2026