Update zur Einführung einer Verpackungssteuer
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Nachdem wir mit einem vorherigen Beitrag eine Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage im Landtag zur Einweg-Verpackungssteuer veröffentlicht hatten (LT-Drs. 8/5345), die u. a. Auskunft dazu gab, welche Gemeinden in Sachsen-Anhalt sich mit einer eventuellen Einführung einer Einweg-Verpackungssteuer beschäftigen, werden in diesem Beitrag neuere Entwicklungen in anderen Bundesländern aufgegriffen, die auch zeigen, wie konfliktbeladen dieses Thema ist.
In Nordrhein-Westfalen wurde durch eine Gemeinde im Zusammenhang mit der Diskussion um die Einführung einer lokalen Verpackungssteuer auf eine Empfehlung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebunds hingewiesen. Dieser rät hinsichtlich der europäischen Gesetzgebung, mit der Einführung einer solchen Abgabe zu warten. Denn mit der jüngsten EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle seien ohnehin abfallrechtliche Neuerungen absehbar. Unter anderem müssen ab Februar 2027 Gastronome Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter abgeben können und ab Februar 2028 Händler Waren auch in Mehrwegverpackungen anbieten (Quelle: Rheinische Post).
In Bayern hat der Ministerrat am 13.05.2025 beschlossen, dass den Städten und Gemeinden in Bayern die Einführung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuern als neue Bagatellsteuer nicht gestattet werden soll. Bayern ist eines von fünf Bundesländern, in denen die Einführung einer Genehmigungspflicht auf Landesebene unterliegt. Der diesbezüglichen Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass man eine solche Steuer im Widerspruch zu anderen Steuererleichterungen sehe, beispielsweise zu der im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten dauerhaften Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026. Außerdem, so heißt es in der Pressemitteilung weiter, wäre mit der neuen Steuer ein weiterer erheblicher bürokratischer Aufwand aufgrund von Aufzeichnungspflichten und Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis verbunden.
Währenddessen berichtet die Deutsche Umwelthilfe DUH von einer eigenen Umfrage, lt. der bundesweit neun Städte und eine Gemeinde die Einführung einer solchen Steuer konkret vorbereiten. 64 Städte hätten in der Umfrage angegeben, sich in Prüfung zu befinden.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem am 22.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23, die Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer in der Stadt Tübingen im Wesentlichen als unbegründet abgelehnt. Die Landesgeschäftsstelle hatte darüber mit E-Mail-Rundschreiben vom 24.01.2025 und KNSA-Beitrag Nr. 056/2025 vom 28.02.2025 informiert.
In der Beurteilung hatte die Landesgeschäftsstelle u. a. herausgestellt, dass die Verpackungssteuer nicht als „Allheilmittel“ bewertet wird und sie immer nur ein ergänzendes lokales Instrument zu einem Abfallvermeidungskonzept sein kann. Grundsätzlich liegt es im ortsgesetzgeberischen Ermessen, ob eine Gemeinde eine solche Steuer einführt. Eine Verpflichtung besteht nicht. Für die Entscheidung sind erzielbare Einnahmen und Lenkungseffekte ebenso zu hinterfragen, wie der für die Umsetzung erforderliche Aufwand. Jede Gemeinde muss im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse abwägen, ob die Erhebung einer solchen Steuer wirklich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt und ob das Ziel der Abfallvermeidung nicht anderweitig besser erreicht werden kann. Gegebenenfalls lässt sich der gewünschte Lenkungszweck auch schon dadurch erreichen, bei potentiell steuerpflichtigen Unternehmern vor Ort für den Einsatz von Mehrweglösungen zu werben.