Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt zum Zensus 2011
Nach fast 10 Jahren ist der Rechtsstreit zwischen der Stadt Burg und dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt mit dem Berufungsurteil des OVG LSA zu Ende gegangen.
Die rechtliche Würdigung könnte auch Auswirkung auf die Feststellungsverfahren für den Zensus 2022 haben. Die höchst erstaunlichen Rechtsbewertungen des OVG LSA zum Zensus, welche die Gemeinden einer mehr oder weniger willkürlichen Feststellung der Einwohnerzahl unterwerfen, ergeben sich aus den nachfolgenden Leitsätzen 2. bis 4. (Anmerkung: Verfasser ist Stadtoberrat Ass. jur. Jens Vogler – Stadt Burg – frei verwendbar.).
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Urteil vom 15.06.2023 - 3 L 96/22 (1. Instanz
Verwaltungsgericht Magdeburg 1 A 327/13 MD)
1. Bei einer Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch Bescheid des Statistischen Landesamtes handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit mit erheblicher Bedeutung für deren Erhebung der Bürgermeister grundsätzlich einen Gemeinderatsbeschluss benötigt. Eine Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters ist dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Gemeinderat in den Sommerferien, die mit dessen Sitzungspause einhergehen, bis zum Ablauf der Klagefrist nicht erreichbar und beschlussfähig ist. Die Dringlichkeitsentscheidung bleibt wirksam, solange keine Aufhebung durch den Gemeinderat erfolgt.
2. Die Kommunen haben keinen Anspruch auf die Feststellung der „richtigen“ Einwohnerzahl, also der Zahl von Personen, die tatsächlich ihren üblichen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Die Ermittlung der „wahren“ oder „richtigen“ Einwohnerzahl kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil nach einhelliger Auffassung der insoweit maßgeblichen statistischen Wissenschaft kein praktisch durchführbares Verfahren die Gewähr hierfür bieten kann. Alle insoweit denkbaren Verfahren sind mit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten behaftet und fehleranfällig.
3. Aus der Vierjahresfrist nach § 19 Abs. 2 ZensG 2011, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Datenlöschung vor Ablauf dieser Frist ausscheidet, wenn noch kein Feststellungsbescheid gegenüber der betroffenen Gemeinde vorliegt oder ggf. eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid noch nicht abgeschlossen sind. Die Regelung schreibt vor, dass die Erhebungsunterlagen „nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus“ zu vernichten sind. Diese Regelung entspricht der Verpflichtung zur Datenlöschung nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 und ist zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geboten. Die Vierjahresfrist bestimmt die maximale Aufbewahrungszeit und eröffnet der Behörde auch kein Ermessen, die Unterlagen vor Ablauf dieses Zeitraums auch dann weiter aufzubewahren, wenn die Aufbereitung des Zensus bereits abgeschlossen ist.
4. Bestand gemäß § 19 ZensG 2011 und aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Pflicht, die Erhebungsbögen nach der statistischen Aufbereitung zu vernichten und die Hilfsmerkmale zu löschen, kommt eine Beweislastentscheidung, wonach eine pauschale Behauptung, die Erfassung, Bearbeitung und Berechnung von Daten sei fehlerhaft gewesen, als zutreffend unterstellt wird, nicht in Betracht. Für die Anwendung des „Günstigkeitsprinzips“ wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, besteht im vorliegenden Fall kein Raum, weil die verfassungsrechtlich gebotenen Schutzmaßnahmen dazu führen, dass die „Richtigkeit“ der Ermittlung und Berechnung der Daten nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden kann.