Urteil zur Ablehnung der Benutzung des gemeindlichen Stromanschlusses für eine Kundgebung (VG Greifswald)
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Urteil vom 27.05.2025, Az.: 2 A 1390/24 HGW, die Klage eines Vertreters des „Bündnisses für Demokratie und Weltoffenheit“ gegen die Bürgermeisterin der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf abgewiesen, die die Benutzung des gemeindlichen Stromanschlusses für eine Kundgebung verweigert hatte. Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die Benutzung des Stromanschlusses zu.
Sachverhalt
Der Kläger hatte die Nutzung eines gemeindlichen Stromanschlusses für eine Kundgebung beantragt. Dieser Antrag wurde durch die Beklagte auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes bzgl. der Nichtnutzung bei politisch orientierten Zwecken abgelehnt.
Der Kläger argumentierte, dass die Ablehnung sein grundgesetzlich garantiertes Versammlungsrecht behindere und berief sich auf Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) sowie § 14 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Er forderte die Feststellung, dass die Ablehnung rechtswidrig war, und begründete dies mit einer möglichen Wiederholungsgefahr für zukünftige Veranstaltungen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage ab. Laut Urteil war die Ablehnung rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf die Nutzung des Stromanschlusses habe. Der Stromanschluss sei nicht für Versammlungszwecke gewidmet, und die Gemeinde habe keine Verpflichtung, Leistungen für Versammlungen zu erbringen. Die Ablehnung verstoße weder gegen Art. 8 GG noch gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, da sie auf sachgerechten Erwägungen beruhe und nicht willkürlich sei.
Die rechtliche Verfügungsbefugnis über den streitgegenständlichen Stromanschluss liege unstrittig bei der Beklagten, da es sich hierbei um deren Einrichtung handelt. Originäre Leistungsrechte oder eine allgemeine Förderungspflicht ließen sich dem Grundgehalt der Versammlungsfreiheit nicht entnehmen.
Auch sei die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Beklagten dergestalt, dass eine Benutzung des gemeindlichen Stromanschlusses durch Versammlungen nicht stattfindet. Der Stromanschluss sei jedoch in der Vergangenheit Unterhaltungsveranstaltungen zur Verfügung gestellt worden. Diese dienten jedoch nach Angabe des Beklagten der Gestaltung des Kulturprogramms und sind dem Eigenbetrieb unterstellt. Anträge von anderen Demonstrationen seien in der Vergangenheit abgelehnt worden. Eine Überlassung des gemeindlichen Stromanschlusses entspräche demnach nicht der Nutzungs- und Überlassungspraxis der Beklagten. Insbesondere könne in der Anmeldung und anschließenden Bestätigung der Versammlung, in welcher die Benutzung einer Lautsprecheranlage angegeben war, keine Zusicherung der Benutzung des gemeindlichen Stromanschlusses durch die Beklagte gesehen werden. Versammlungsbehörde war vorliegend zudem nicht die Beklagte, sondern der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald.