Urteile des Landesverfassungsgerichtes zur Achten und Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Do not Drink and Drive

Mit Urteilen vom 26.03.2021 hat das Landesverfassungsgericht in den Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (mit dem Geltungszeitraum 30.10. bis 15.12.2020 – LVG 25/20) und der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (mit dem Geltungszeitraum 16.12.2020 bis 07.03.2021 – LVG 4/21) entschieden.

22 Landtagsabgeordnete der AfD und ein fraktionsloser Abgeordneter hatten beantragt, wesentliche Regelungen beider Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, zum Beherbergungsverbot für touristische Zwecke, zur Schließung von Gaststätten, zum Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie zur Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort für nichtig zu erklären.

Zur Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen über die damals geltende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz hinausgingen und daher nicht mit der Landesverfassung vereinbar waren. Dies betraf im Wesentlichen das Beherbergungsverbot, die Schließung der Gaststätten und die Untersagung von Reisebusreisen. Die Beschränkungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, insbesondere von Trauungen und Trauerfeiern hingegen seien zwar durch das Infektionsschutzgesetz ausreichend legitimiert gewesen. Sie ließen jedoch die ihnen unterworfenen Bürger nicht hinreichend klar erkennen, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten war. Wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit hat das Landesverfassungsgericht deshalb auch diese Regelungen für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt. Die bereits unter der Geltung der erweiterten gesetzlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung habe nur die Regelung zu privaten Zusammenkünften durch Neufassung auf die neue Grundlage gestellt. Diese hat das Landesverfassungsgericht in einer verfassungskonformen Auslegung für verfassungsgemäß erklärt.

Als nahezu vollständig verfassungsgemäß hat das Verfassungsgericht die Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bewertet. Hiervon hat es lediglich das Verbot des Alkoholausschanks und -konsums in der Öffentlichkeit ausgenommen, das keine hinreichende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz gehabt habe. Zu den weiteren Regelungen wurden die verfassungsrechtlichen Grenzen klargestellt. So hat es das Verbot von Busreisen auf touristische Reisebusreisen beschränkt, so dass dieses Verbot nicht auf Busreisen anwendbar war, die sich nicht wesentlich vom Personenfernverkehr auf der Schiene unterscheiden.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration (MS) hat hinsichtlich der Entscheidung zur Achten Corona-Eindämmungsverordnung am 26.03.2021 festgestellt, dass das Bundesinfektionsschutzgesetz keine ausreichende Grundlage für die erfolgten Grundrechtseingriffe gegeben habe. Die nach einer Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes erlassenen Regelungen der Neunten Corona-Eindämmungsverordnung seien jedoch mit Ausnahme einer Regelung zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit für mit der Verfassung vereinbar erklärt worden. Die Urteile hätten gezeigt, dass es richtig und wichtig gewesen sei, dass der Bund mit der Schaffung des neuen § 28a im Infektionsschutzgesetz eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Corona-Eindämmungsverordnungen der Länder geschaffen habe. Welche Auswirkungen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes habe werde jetzt genau betrachtet.

29.04.2021