Urteile des VG Magdeburg vom 18.02.2021 zur Kreisumlageerhebung im Landkreis Börde 2018 und 2019

Recht Rechtsprechung Gericht Urteil

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 18.02.2021 in zwei Klagen einer Gemeinde gegen die Kreisumlagefestsetzung eines Landkreises für 2018 (9 A 164/18 MD) und 2019 (9 A 109/19 MD) in fast wortgleichen Urteilen entschieden, dass der jeweilige Kreisumlagehebesatz nicht in einer verfassungskonformen Weise festgesetzt worden ist, weil der Landkreis die ihm hierbei obliegenden Ermittlungs- und Abwägungspflichten nicht beachtet und somit gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs verstoßen hat.

Kreisumlage 2018

Im Vorfeld der Haushaltsplanerstellung 2018 erfolgten durch den Landkreis unterschiedliche Maßnahmen zur Beleuchtung der finanziellen Situation der kreisangehörigen Gemeinden. U. a. wurden die Haushaltsansätze unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen, u.a. mit der Folge das der Landkreis zur Entlastung der Kommunen erforderliche Instandhaltungsmaßnehmen in erheblichen Umfang in Folgejahre verschob. In der Konsultation mit der Kommunalaufsicht wurden zudem die einzelgemeindlichen Auswirkungen des angedachten Kreisumlagesatzes analysiert. Auch erstellte der Beklagte Landkreis eine Tabelle zur Haushaltssituation der Gemeinden für das Jahr 2017, aus der hervorging, dass nach dem Ergebnisplan 2017 von den 34 kreisangehörigen Gemeinden 19 einen Fehlbetrag und 15 einen Überschuss erwirtschafteten. Ergänzend wurden eine Bürgermeisterdienstberatung, eine Information der Gemeinden über die angedachte Höhe des Kreisumlagesatzes nebst Möglichkeit der Zuarbeit sowie eine Beteiligung des Kreisverbandes des Städte- und Gemeindebunde initiiert.

In der Beschlussvorlage für den Kreistag im November 2017 erfolgte nach Ausführung des Gerichts zum Tatbestand eine „einseitige Begründung“, wie der Haushaltsplanentwurf erstellt worden war. Trotz des Hinweises auf voraussichtlich geringere Umlagegrundlagen gegenüber 2017 solle der Hebesatz der Kreisumlage wieder mit 40,1 % beschlossen werden, um die angespannte Lage der Kommunen zu berücksichtigen. Eine Verschriftlichung des Abwägungsprozesses zum Kreisumlagesatz lag den Kreistagsmitgliedern nicht vor. Die Haushaltssatzung wurde mit einem Hebesatz von 40,12 % beschlossen, worauf der Kreistag im Juni 2018 eine erste Nachtragshaushaltssatzung beschloss, ohne diesen zu ändern.

Wegen zwischenzeitlich ergangener Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg [Anmerkung: Gemeint sind die Entscheidungen des VG Magdeburg v. 11.09.2018 (Az.9 A117/17) und 21.11.2018 (Az. 9 A 135/17)] entschloss sich der Beklagte dazu, vorsorglich die Verschriftlichung des Abwägungsprozesses zum Kreisumlagesatz nachzuholen und den Kreistag unter dessen Berücksichtigung neu über den Kreisumlagesatz beschließen zu lassen. Der Beschlussvorlage waren als Anlagen u.a. eine Übersicht über die Haushaltssituation der Kommunen für das Jahr 2018, die Stellungnahmen der Kommunen zur Anhörung zur Kreisumlage 2018 und deren Auswertung in Form einer verschriftlichten Abwägungsentscheidung beigefügt. Die Zweite Nachtragshaushaltssatzung wurde am 05.12.20218 beschlossen. Diese hielt wörtlich fest, dass die Kreisumlagehebesätze nicht geändert werden. [mehr]

23.06.2021