VG Magdeburg bestätigt Verfahren zur Kreisumlagefestsetzung des Landkreies Salzlandkreis im Jahr 2020
Das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG) hat mit noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 28.10.2021 – 9 A 349/20 – die Klage einer Stadt gegen die Festsetzung der Kreisumlage des Salzlandkreises für das Jahr 2020 abgewiesen. Es hat festgestellt, dass § 5 der Haushaltssatzung 2020 eine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung der in Streit stehenden Kreisumlage darstellt. Der für das Jahr 2020 beschlossene Kreisumlagehebesatz in Höhe von 45,62 v. H. verstößt weder gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs noch verstößt er im Übrigen gegen höherrangiges Recht.
Beachtung verfahrensrechtlicher Anforderungen
Nach Einschätzung des Gerichts hat der beklagte Salzlandkreis bei der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes die sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt und sowohl seiner Ermittlungspflicht als auch seiner Offenlegungspflicht genüge getan; auch bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die erfolgte Abwägung.
Ermittlungspflicht
Das VG Magdeburg sieht die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Ermittlungspflicht mit dem Vorgehen des Salzlandkreises als erfüllt an. So habe der Landkreis mit seiner strukturierten und systematischen Vorgehensweise eine ausreichende Datengrundlage zusammengestellt und war anhand dieser Zahlen in der Lage, die Finanzsituation und finanziellen Bedarfe seiner Gemeinden bei der sich anschließenden Querschnittsbetrachtung hinreichend zu beurteilen. Der vom Salzlandkreis entwickelte Prozess zur Ermittlung der Bedarfe war nicht nur von einem hohen Aufwand, sondern auch von einem „proaktiven“ Verhalten geprägt. Dies zeige sich schon daran, dass er sich nicht auf einen Rückgriff bereits bekannter Haushalts- und Finanzdaten beschränkte.
Mit der überobligatorischen Beteiligung der Gemeinden habe der Beklagte nicht nur für eine verlässliche Datengrundlage gesorgt, sondern ebenfalls sichergestellt, dass die Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden nach denselben Kriterien bewertet wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte der insoweit rechtlich beachtliche Finanzbedarf der Gemeinden auch aus den ermittelten Daten und Haushaltszahlen abgeleitet werden. Ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht folge nicht daraus, dass dieser nicht gezielt die (politischen) Planungen jeder einzelnen Gemeinde abgefragt hat.
Der Landkreis darf davon ausgehen, dass in der Haushaltssatzung der Gemeinde deren (politischer) Gestaltungswillen hinsichtlich der Aufgabenerledigung in ausreichendem Maße abgebildet ist. Daran ändert auch der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.07.2021 nichts, der die Kommunen lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung zum Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 S. 1 KVG LSA hinweist. Das Gericht erkennt hier an, dass Gemeinden aufgrund der Erlasslage und der knappen finanziellen Mittel ihren wirklichen Aufgabenbestand nicht vollumfänglich im Haushaltsplan abbilden können. Dies gilt jedoch für die Landkreise gleichermaßen. Es bedarf somit über die konkreten Haushaltsansätze hinaus keiner konkreten Abfrage bzw. Betrachtung einzelner, im Haushaltsplan nicht ersichtlicher Aufgabenbestände. [mehr]