VG Magdeburg bestätigt Verfahren zur Kreisumlagefestsetzung des Landkreises Börde im Jahr 2020
Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hat mit einem weiteren Urteil vom 31.03.2022 (Az. 9 A 139/20) die Klage einer Gemeinde gegen die Festsetzung der Kreisumlage eines Landkreises abgewiesen und das Verfahren zur Kreisumlagefestsetzung bestätigt. Bereits mit Urteil vom 28.10.2021 (Az. 9 A 349/20) hatte das VG Magdeburg im Fall des Kreisumlagehebesatzes des Salzlandkreises für 2020 dessen Haushaltssatzung als rechtmäßig angesehen und eine Verletzung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs sowie der der finanziellen Mindestausstattung verneint.
Im aktuellen Urteil vom 31.03.2022 stellt das VG Magdeburg fest, dass § 5 der Haushaltssatzung 2020 des Landkreises Börde eine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung der in streitstehenden Kreisumlage darstellt, da dieser mit Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz sowie mit Artikel 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar ist. Der beschlossene Kreisumlagehebesatz in Höhe von 39,15 v. H. verstößt weder gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs noch verstößt er im Übrigen gegen höherrangiges Recht.
Da es sich bei der klagenden Gemeinde um die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde handelt, wurde vom Gericht bei der Zulässigkeitsprüfung die Befugnis zur Erteilung einer Prozessvollmacht im Binnenverhältnis zwischen Mitglieds- und Verbandsgemeinde thematisiert (1.). Im Anschluss legte das VG die Unbegründetheit der Klage anhand der sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ableitenden verfahrensrechtlichen Anforderungen zur Ermittlungspflicht (2.1.) und Offenlegungspflicht (2.2.) und materiell-rechtlicher Anforderungen zum Grundsatz des finanziellen Gleichrangs (3.1.) und zur finanziellen Mindestausstattung (3.2.) dar. [mehr]