VG Wiesbaden hält Wasserverbrauchssteuer für zulässig

Wasser Wasserstoff

Mit Urteil vom 9. April 2025 hat das VG Wiesbaden (Aktenzeichen: 7 K 941/24.WI) einer Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung durch das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz stattgegeben. Der Beklagte hatte den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.12.2023 aufgehoben, mit der die Stadtverordnetenversammlung den Weg für die Einführung einer Wasserverbrauchsteuer freigemacht hatte.

Sachverhalt

Gemäß der Wasserverbrauchsteuersatzung fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer an. Diese sind von den lokalen Wasserversorgungsunternehmen bei den einzelnen Wasserabnehmern nach dem jeweiligen Zählerstand zusammen mit den Gebühren und Entgelten zu erheben und an die Stadt abzuführen. Zweck der Steuer ist neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. In Wiesbaden selbst führe die Trockenheit, so die klagende Stadt, zu spür- und messbaren negativen Veränderungen der lokalen Ökosysteme. In den vergangenen fünf Jahren habe die Landeshauptstadt Wiesbaden in den Sommermonaten die Wasserentnahme aus Bächen und Seen untersagen müssen. Die Wasserverbrauchsteuer sei ein gezielter Anreiz für einen sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser und für einen aktiven Klimaschutz und zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels notwendig.

Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hält die Erhebung der Steuer für rechtswidrig. Die Stadt Wiesbaden versuche, mit der Steuer die kartellrechtlichen Vorgaben für die Preisgestaltung von Wasserentgelten und -gebühren zu umgehen. Die Besteuerung eines lebensnotwendigen Guts wie Trinkwasser sei mit grundlegenden Menschenrechten nicht vereinbar. Die Einführung der Steuer treffe insbesondere einkommensschwache Haushalte und Familien über der Grenze zum Bezug von Transferleistungen. Sie sei insgesamt nicht geeignet, den verfolgten Lenkungszweck zu erfüllen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Gerichts ist die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden. Dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürfen, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen. Dass eine Steuer einkommensschwache Haushalte oberhalb der Transfergrenze stärker treffe als andere, sei auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall und könne der Wasserverbrauchsteuer nicht entgegengehalten werden. Eine Umgehung der kartellrechtlichen Preiskontrolle finde nicht statt, weil die Steuer dem Haushalt der Stadt zugutekomme, während Wasserentgelte und -gebühren unmittelbar den Wasserversorgern zuflössen. Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist. Das beklagte Land Hessen kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einlegen.

Anmerkung:

Aktuell gilt es aus Sicht der Landesgeschäftsstelle zunächst die Entwicklung der Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu beobachten. Von Bedeutung wird sein, ob die Landesregierung gegen die hier besprochene Entscheidung Berufung einlegt. Ob die Erhebung einer Wasserverbrauchssteuer unabhängig von einem damit zu verfolgenden Lenkungszweck, also ausschließlich zur Einnahmeerzielung zulässig wäre, vermögen wir aktuell trotz der vorliegenden Rechtsprechung nicht abschließend einzuschätzen. Insoweit sollte die Entscheidung nicht zum Anlass genommen werden, jetzt die Einführung einer derartigen Steuer zu forcieren. 

14.05.2025