Veröffentlichung der bundesweiten Realsteuerhebesätze 2019
Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat mit Pressemitteilung Nr. 180/2020 vom 8. Juli 2020 auf eine gemeinsame Veröffentlichung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu den bundesweiten gemeindescharfen Realsteuerhebesätzen für 2019 hingewiesen.
Für Sachsen-Anhalt verweist das Statistische Landesamt auf die Spanne der Grundsteuer- und Gewerbesteuerhebesätze für 2019 von 200 % bis 510 %. So lag der Hebesatz bei der Grundsteuer A im Schnitt bei 333 % und bei der Grundsteuer B bei 420 %. Für die Gewerbesteuer wurde ein landesdurchschnittlich gewogener Hebesatz von 376 % ermittelt.
Bei der Grundsteuer A lagen die Hebesätze im Vergleich zum Vorjahr unverändert zwischen 200 % (Kretzschau) und 500 % (Edersleben). Bei der Grundsteuer B setzte Köthen (Anhalt) mit 510 % den höchsten Hebesatz für bebaute oder bebaubare Grundstücke fest. Auf Platz 2 mit 500 % folgte die Stadt Halle (Saale). Die Landeshauptstadt Magdeburg, Dessau-Roßlau und Merseburg fanden sich mit einem Hebesatz von 495 % auf Rang 3 bei dieser Steuerart. Barleben reduzierte den im Vorjahr gültigen Hebesatz um 250 Prozentpunkte auf 450 %.
Der Hebesatz bei der aufkommensstärksten Steuerart, der Gewerbesteuer, war in Colbitz mit 299 % wie schon im Vorjahr am niedrigsten. Die 3 kreisfreien Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und die Landeshauptstadt Magdeburg sowie die Stadt Thale setzten unverändert mit 450 % fest. In Stößen wurde 2019 der Hebesatz für die Gewerbesteuer ebenfalls auf 450 % angehoben.
Hintergrund
Gemäß Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) sind alljährlich die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuern A und B sowie Gewerbesteuer) bei den kreisfreien Städten und kreis- bzw. städteregionsangehörigen Gemeinden zu erfragen.
Infolge kommunaler Gebietsreformen in Sachsen-Anhalt, aber auch in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen wurde den ehemals selbstständigen Kommunen zugestanden, dass die vormals geltenden Hebesätze für eine bestimmte Anzahl an Folgejahren (in Sachsen-Anhalt bis zu 10) in den neu gebildeten Städten und Gemeinden weiter Anwendung finden. Daher fließen für die betroffenen Kommunen dieser Länder gewogene Durchschnittshebesätze in die Darstellung ein. Die Veröffentlichung beinhaltet somit auch die Hebesätze der ehemals selbstständigen Städte und Gemeinden.
Für Zusammenfassungen von Gemeinden auf den verschiedenen Aggregationsebenen kommt der „gewogene Durchschnittshebesatz“ für jede Realsteuer zur Anwendung. Dieser wird wie folgt berechnet:
Wobei der Grundbetrag wie folgt ermittelt wird
Fließt in die vorgenannte Berechnung des sogenannten gewogenen Durchschnittshebesatzes bei einer Gemeinde zu einer Steuerart ein negatives Istaufkommen ein, kann der ermittelte durchschnittliche Hebesatz ggf. niedriger als der Minimalwert aller Hebesätze der in die jeweilige Berechnung einbezogenen Gemeinden sein.
Die aktuelle Gemeinschaftsveröffentlichung für 2019, und rückwirkend bis 2008, kann unter Verwendung des Suchbegriffs Realsteuerhebesätze auf der Internetseite https://webshop.it.nrw.de abgerufen werden.