Verfahren des Zensus 2011 ist verfassungsgemäß
Die derzeit festgesetzten Einwohnerzahlen der Städte und Gemeinden sind auf Grundlage des Zensus 2011 in einem verfassungsgemäßen Verfahren bestimmt worden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 19.09.2018 auf Klagen der Stadtstaaten Berlin und Hamburg (Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15). Diese hatten gegen die Methoden des Zensus 2011 geklagt, dessen Ergebnisse eine bestimmende Größe für den Finanzausgleich sind. Dabei hatten sie insbesondere die Ungenauigkeit eines registergestützten Zensus gegenüber einer Vollerhebung sowie die verzerrend unterschiedlichen Verfahren der Fehlerkorrektur für Städte und Gemeinden über und unter 10.000 Einwohnern gerügt.
Das BVerfG führte aus, zwar müsse der Gesetzgeber eine hinreichend realitätsnahe Ermittlung schon deshalb sicherstellen, weil das Grundgesetz der Einwohnerzahl der Länder für ihre Stimmenanzahl im Bundesrat, ihre Stellung im Bund-Länder-Finanzausgleich sowie die Voraussetzungen ihrer Neugliederung (Art. 29 GG) eine spezifische Bedeutung zu misst. Eine klare Überlegenheit einer Vollerhebung gegenüber einer registergestützten Erhebung sei aber nach dem gegenwärtigen Stand der statistischen Wissenschaft nicht feststellbar. Soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass sich auf die im Zensustest untersuchte Weise Daten in der erforderlichen Qualität gewinnen ließen, sei dies nicht zu beanstanden. Sämtliche Bausteine des registergestützten Zensus – mit Ausnahme der abschließenden Verfahren zur Registerfehlerkorrektur – seien bereits im Zensustest erprobt und als grundsätzlich geeignet eingeschätzt worden.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass in den unterschiedlichen Fehlerkorrekturverfahren für Städte und Gemeinden mit unter und mit mehr als 10.000 Einwohnern eine tatsächliche Ungleichbehandlung liegt. Die Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nur geringfügig war.
Die Verwendung unterschiedlicher Verfahren zur Korrektur von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einerseits und § 16 ZensG 2011 andererseits erscheine vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Erkenntnisstandes vertretbar. Der Differenzierung habe ersichtlich die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die Verfahren trotz unterschiedlicher Gemeindestruktur in den Ländern geeignet waren, deren Einwohnerzahlen mit zumindest vergleichbarer Genauigkeit zu bestimmen. Die Beschränkung der Haushaltsstichprobe auf Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern habe neben einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes insbesondere die Vermeidung von zusätzlichen Grundrechtseingriffen durch die geringere Zahl zu befragender Personen ermöglicht. Sachgerecht sei auch die Erwägung des Gesetzgebers gewesen, dass ein durch die Beschränkung des Stichprobenverfahrens verringerter Erhebungsumfang eine höhere Ergebnisqualität der primärstatistisch erhobenen Daten erwarten lasse. Der Gesetzgeber sei insoweit ersichtlich Einschätzungen gefolgt, die auf Erfahrungswerten der amtlichen Statistik beruhen.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit entschieden, dass die derzeit festgesetzten Einwohnerzahlen der Städte und Gemeinden auf Grundlage des Zensus 2011 in einem verfassungsgemäßen Verfahren bestimmt worden sind und Bestand haben. Dadurch hat das höchste deutsche Gericht in diesem Bereich Rechtssicherheit geschaffen. Entscheidungen des BVerfG sind zu akzeptieren und zwar ohne Rücksicht darauf, ob einem das Ergebnis gefällt oder nicht. Ob die Entscheidung auch zu Rechtsfrieden führt, steht auf einem anderen Blatt. Hierüber sollte sich der Bundesgesetzgeber Gedanken machen, damit der in 2021 bevorstehende nächste Zensus transparenter und für die Städte und Gemeinden nachvollziehbarer durchgeführt und umgesetzt werden kann.
Die Entscheidung hat bundesweite Auswirkungen. Ursprünglich hatten mehr als 1000 Städte und Gemeinden Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung ihrer Einwohnerzahlen auf Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2011 eingelegt. Anders als die Stadtstaaten, die über ihre Landesregierungen das Zensus-Gesetz direkt dem BVerfG zur Prüfung vorlegen konnten, mussten die Kommunen den verwaltungsgerichtlichen Instanzengang einhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind bei deutschen Verwaltungsgerichten noch rund 340 einschlägige Klagen anhängig, die allerdings in Erwartung der Entscheidung des BVerfG ruhend gestellt worden waren. Die Erfolgsaussichten dieser Verfahren können nach der Entscheidung des BVerfG nicht mehr mit einer positiven Prognose versehen werden.