Verfassungsbeschwerden zur Beteiligung Deutschlands am EU-Wiederaufbaufonds;
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2022
Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 547/21 und 2 BvR 798/21) zur Beteiligung Deutschlands am EU-Wiederaufbaufonds („Next Generation EU“) zurückgewiesen.
1. Sachverhalt
Im Juli 2020 haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das temporäre Wiederaufbauinstrument „Next Generation EU“ (im Folgenden NGEU) vereinbart. Der in diesem Zusammenhang gefasste Eigenmittelbeschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 (im Folgenden Eigenmittelbeschluss 2020) ermächtigt im Rahmen seiner Art. 4 und 5 die Europäische Kommission, zur Finanzierung von NGEU im Namen der EU bis 2026 an den Kapitalmärkten Mittel i. H. v. bis zu 750 Mrd. Euro aufzunehmen.
Hiervon können bis zu 360 Mrd. Euro für die Gewährung von Darlehen und bis zu 390 Mrd. Euro für Ausgaben verwendet werden. Die Union darf die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden. Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der Ermächtigung ergeben, sind bis zum 31. Dezember 2058 zurückzuzahlen. NGEU dient u. a. der Finanzierung der sog. Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden ARF), aus der Deutschland Fördermittel i. H. v. ca. 29 Mrd. Euro erhält.
Am 19. Februar 2021 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes vor. Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 25. März 2021 an.
Im März 2021 wurden vor dem BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden erhoben. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz verletze sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG. Dazu wird vorgetragen, dass sich mit Blick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung im europäischen Primärrecht keine Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Schulden durch die Europäische Union finde. [mehr]