Vergabe von Rettungsdienstleistungen;
Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren "Stadt Soligen" vom 21. März 2019
In dem Vorabentscheidungsverfahren „Rettungsdienstvergabe Stadt Solingen“ hat der Europäische Gerichtshof am 21. März 2019 das Urteil gesprochen. Abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwalts sieht der Gerichtshof nicht nur die Notfallrettung als von der Bereichsausnahme erfasst an, sondern auch den qualifizierten Krankentransport, sofern der Transport tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Als „gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen“, die unter die Bereichsausnahme fallen, sieht er dabei Organisationen und Vereinigungen an, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne in ihre gemeinnützigen Ziele reinvestieren. Der EuGH überlässt es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, ob § 107 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz GWB in diesem Sinne europarechtskonform ausgelegt werden kann.
LKT Rundschreiben Nr. 191/2019 [PDF-Dokument: 57 kB]