Vergaberecht:
EuGH fällt wichtige Urteile zur kommunalen Zusammenarbeit
Gastbeitrag von Norbert Portz, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, Berlin/Bonn
Der EuGH hat in den letzten gut zwei Jahrzehnten immer wieder wichtige Urteile zu den Fragen vergaberechtsfreier interkommunaler Zusammenarbeit gefällt. Die vom EuGH hierzu normierten Voraussetzungen betrafen zunächst die - vertikale - „In-house“-Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 18. November 1999, NZBau 2000, 90 f. „Teckal“). Diese fand Eingang in das deutsche Recht (§ 108 Abs. 1 - 5 GWB). Danach knüpft ein Absehen von der Ausschreibung bei öffentlich-öffentlichen Kooperationen insbesondere daran, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Betrauung einer anderen juristischen Person über diese eine „ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt“ (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Später hat der EuGH auch eine vergaberechtsfreie kommunal–horizontale Kooperation auf Augenhöhe zugelassen. Pionier war das EuGH-Urteil „Stadtreinigung Hamburg“ vom 09. Juni 2009 (VergabeR 2009, 738 ff.), wo der EuGH eine horizontale Kooperation zwischen der Stadtreinigung Hamburg (AöR) und vier Nachbarkreisen über die Abfallentsorgung unter Voraussetzungen für vergaberechtsfrei befand. Auch wenn der EuGH in der Folge weitere Fragen zur Vergaberechtsfreiheit kommunaler Kooperationen klärte, blieben andere Fragen offen.
1. Zwei EuGH-Urteile zu horizontal-kommunalen Kooperationen in einer Woche
Nunmehr hat der EuGH innerhalb von nur einer Woche zwei wichtige und jeweils „deutsche Fälle“ betreffende Urteile zu den Möglichkeiten und auch Grenzen einer vergaberechtsfreien kommunalen Zusammenarbeit gefällt:
Zunächst hat der EuGH am 28. Mai 2020 (C-796/18) auf der Grundlage von konkreten Vorlagefragen des OLG Düsseldorf vom 28. November 2018 entschieden, dass Kommunen grundsätzlich ohne Ausschreibung auch beim Austausch von Hilfstätigkeiten (Software-Entwicklung) zusammenarbeiten dürfen, sofern diese Tätigkeiten zur wirksamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben beitragen. Jedoch ist Voraussetzung einer Vergaberechtsfreiheit, dass durch die Kooperation kein privates Unternehmen besser gestellt wird als seine Wettbewerber.
In einem weiteren Urteil vom 04. Juni 2020 (C-429/19) hat der EuGH auf Basis eines Vorabentscheidungsersuchens des OLG Koblenz vom 14. Mai 2019 entschieden, dass eine vergaberechtsfreie kommunale Kooperation das Zusammenwirken aller Partner der Kooperationsvereinbarung zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung voraussetzt. Eine Vereinbarung, wonach eine Kommune nur eine bloße Erstattung der Kosten für die von der anderen Kommune zu erbringende Leistung (Hier: Abfallentsorgung) vornimmt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. [mehr]