Vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen
Das Bundeskabinett hat am 08.07.2020 vergaberechtliche Maßnahmen beschlossen, um im Rahmen des von der Regierungskoalition vereinbarten Konjunkturpaketes zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie öffentliche Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umzusetzen. Die verbindlichen Handlungsleitlinien sind im Bundesanzeiger (BAnz AT 13.07.2020 B2) veröffentlicht. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat jetzt für seinen (Bundes-)Bereich neue vergaberechtliche Wertgrenzen bekannt gegeben. Auch wenn diese erhöhten BMI-Wertgrenzen für die Städte und Gemeinden nicht unmittelbar gelten, sind sie auch für diese und eventuell noch zu erlassende eigene Regeln durch das Land von Interesse. Sie werden daher mit weiteren Hinweisen wiedergegeben:
- Wertgrenzen für Bauleistungen
Für Vergabeverfahren nach dem ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind ergänzend zu den normierten Wertgrenzen in § 3a Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 VOB/A beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, freihändige Vergaben und Direktaufträge ohne nähere Begründung zugelassen, soweit bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert die folgenden Wertgrenzen voraussichtlich nicht überschreitet:
- 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer für beschränkte Ausschreibungen
ohne Teilnahmewettbewerb, - 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer für freihändige Vergaben,
- 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer für Direktaufträge.
Die genannten Wertgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Vergabeverfahren (Fachlos), bei Zusammenfassung mehrerer Lose in einem Vergabeverfahren auf die Summe der Lose.
Freihändige Vergaben bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können im Bestellscheinverfahren vergeben werden, wenn mindestens drei Angebote eingeholt wurden.
Auf eine breite Streuung der Aufträge und einen fairen Wettbewerb ist besonders zu achten. Auf die Transparenzpflichten des § 20 Absatz 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. § 20 Absatz 4 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass die Informationen auch für freihändige Vergaben zu veröffentlichen sind. Sowohl die Informationen entsprechend Absatz 3 (Ex-Post-Transparenz) als auch diejenigen entsprechend Absatz 4 (Ex-Ante-Transparenz) sind auch auf dem Internetportal des Bundes www.service.bund.de zu veröffentlichen.
Die Eignung der Unternehmen ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Die Regelungen zur Bewerberauswahl entsprechend Richtlinie 111 Nummer 7 des VHB gelten uneingeschränkt. Insbesondere sind sowohl die Gründe für den Rückgriff auf nicht präqualifizierte Unternehmen als auch für den Verzicht auf Änderung der Bewerberlisten zu dokumentieren.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten. [mehr]