Verkauf von kommunalem Eigentum und Möglichkeiten der kritischen Beleuchtung von Gutachten im kommunalen Bereich

Bauplan

Gemäß § 115 KVG LSA darf eine Kommune Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Dabei dürfen diese Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Im Landtag wurde hierzu eine kleine Anfrage an die Landesregierung gestellt. Der Antragsteller wies in den Vorbemerkungen darauf hin, dass, wenn eine Kommune eigene Grundstücke und Gebäude veräußern möchte, es weitere gesetzlich geregelte Verfahren und Voraussetzungen gibt, unter denen diese Veräußerungen stattfinden dürfen. Er erwähnt z. B. den Verkauf zum Buchwert, Ausschreibungen oder die direkte Anfrage von potentiellen Interessenten aufgrund eines Verkehrswertgutachtens. Die Landesregierung hat in der LT-Drs. 8/847 vom 02.03.2022 wie folgt geantwortet:

Vorbemerkung der Landesregierung:

Gutachten über Grundstückswerte werden von einem Sachverständigen oder gemäß § 193 Abs. 1 Baugesetzbuch vom Gutachterausschuss, einem Kollegialgremium unabhängiger Gutachter, erstellt. Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Gutachten um eine mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Stellungnahme, die Tatsachenfeststellungen, Erfahrungssätze sowie aus Tatsachenfeststellungen gezogene Schlussfolgerungen einschließlich Werturteilen in objektiver, begründeter, systematisch gegliederter und nachvollziehbarer Weise vermitteln soll.

Gutachten sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt gemäß § 193 Abs. 3 Baugesetzbuch auch für die Gutachten des Gutachterausschusses, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Diese sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte und begründen keinen Anspruch auf Widerruf.

Soweit sich die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder der Grundstückszustand zum jeweiligen Stichtag geändert haben, ändert sich der Verkehrswert. Während die allgemeinen Wertverhältnisse von der konjunkturellen Entwicklung am Markt durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage beeinflusst werden, wird der Grundstückszustand insbesondere durch die Alterung der Immobilie oder womöglich getätigten Investitionen beeinflusst. Somit bestimmen nicht das Alter des Verkehrswertgutachtens, sondern Veränderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen oder Änderungen des Grundstückszustands, ob der ermittelte Verkehrswert noch dem aktuellen Marktwert entspricht.

Vorgenannte Grundsätze gelten für alle Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken gleichermaßen, unabhängig davon, ob sich das zu bewertende Grundstück in kommunalem Eigentum befindet. [mehr]

28.04.2022