Verkehrssicherungspflicht für Bürgermeister

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Das Amtsgericht Schwalmstadt hat den Bürgermeister der nordhessischen Stadt Neukirchen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen in drei Fällen schuldig gesprochen. Die Strafrichterin sprach eine Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Geldstrafe aus.

Im Juni 2016 ertranken im Dorfteich drei Kinder im Alter von fünf, acht und neun Jahren. Die Staatsanwaltschaft Marburg klagte den Bürgermeister an, weil er als hauptamtlicher Bürgermeister für die Sicherung des Teichs verantwortlich gewesen sei.

Das Gericht gab in seiner Urteilsbegründung folgende Argumentation:

Da der Teich im Eigentum der Stadt stehe, sei es Aufgabe des Bürgermeisters gewesen, vorhandene Risikopotentiale zu suchen, einzuschätzen, zu analysieren und zu bearbeiten. Eine verpflichtende Umzäunung nach einer Verordnung gemäß DIN-Norm kam nicht in Frage. Deshalb falle der Teich im Eigentum der Stadt, der insbesondere an der Fundstelle der toten Kinder baulich bearbeitet ist, unter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Das Gericht führte zwar aus, dass es eine absolute Sicherheit nicht geben könne und von einem Bürgermeister nicht hergestellt werden müsse, da ein allgemeines Lebensrisiko bestehe. Aber die Gefahr an der konkreten Stelle für Kinder und Nichtschwimmer, hätte erkannt werden müssen. Die Uferböschung besteht dort seit einigen Jahren aus Pflastersteinen im 45-Grad-Winkel, die nass und von Algen bewachsen seien und keinerlei Halt böten.

Der Teich in Neukirchen wird seit vielen Jahren als Freizeitanlage mit Grillplätzen genutzt, ein Schild wies auf mögliche Gefahren hin. Dort heißt es: „Betreten auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder“.

Der Anwalt des verurteilten Bürgermeisters hat angekündigt, dass dieser in Berufung gehen werde.

Anmerkung:

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) sieht das Urteil des Amtsgerichts, trotz des tragischen Falles, kritisch. Im Sinne einer Gefahrenprävention bietet vorliegend die Stadt beispielsweise seit Jahren beitragsfreie Schwimmkurse für Kinder an und vor dem See als Gefahrenstelle wurde explizit gewarnt. Der Auffassung des Gerichts folgend, müsste nunmehr jede objektive bestehende Gefahrenquelle im öffentlichen Raum abgesichert werden. Dies würde eine unzumutbare Ausdehnung der Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters und eine weitgehende Reduzierung des allgemeinen Lebensrisikos bedeuten.

16.03.2020