Verkehrssicherungspflicht für Wanderwege;
Wandern im Wald auf eigene Gefahr

Wandeweg Wald Natur

Einer Person, die während einer Wanderung auf dem Harzer-Hexen-Stieg von einem umstürzenden Baum erfasst und dabei schwer verletzt wurde, steht kein Schadensersatz zu. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Berufungsverfahren am 15.12.2020 (2 U 66/20) entschieden. Der Kläger hatte zuvor vergeblich vor dem Landgericht Magdeburg geklagt und von der Stadt T. Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt.

Nach eigenen Angaben wurde der Kläger im Juli 2018 auf dem touristisch beworbenen Harzer-Hexen-Stieg von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einem Waldgrundstück der beklagten Stadt T. Der Verletzte war der Auffassung, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das LG Magdeburg folgte dieser Auffassung (10 O 701/19) nicht. Es wies die Klage aufgrund der geltenden Gesetzeslage (§ 4 und § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11) ab. In einer Mitteilung des LG Magdeburg hieß es: Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen.

Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung des § 22 LWaldG LSA hafte selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.

Das OLG Naumburg hat diese Auffassung Mitte Dezember 2020 nunmehr bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine „waldtypische“ Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte. Die Entscheidung unterstreicht, dass Verkehrssicherungspflichten der Kommunen gerade im Wald und in der freien Natur begrenzt sind. Fußgänger und Wanderer sind im Wald grundsätzlich eigenverantwortlich unterwegs. Auch Leitwege (wie im vorliegenden Fall der der Harzer-Hexen-Stieg) werden juristisch ebenso behandelt wie sonstige Wanderwege. Dies ist nach Aussagen des Deutschen Wanderverbandes somit auch für Qualitätsangebote wie die Qualitätswege ´Wanderbares Deutschland` relevant.

22.02.2021