Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei der Umsatzsteuer auf Lieferung von Holzhackschnitzeln
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733) mitgeteilt, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, dass das BFH-Urteil vom 21. April 2022 V R 2/22 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Einem aktuellen BMF-Schreiben vom 29.09.2023 ist zu entnehmen, dass unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wird.
Das Schreiben des BMF vom 29.09.2023 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hintergrund Abkehr von bisherigen Rechtsgrundsätzen durch BFH
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.04.2023 zum Urteil des BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 03.02.2023 (C-515/20, EU: C:2022:73) mitgeteilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem stehe das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien.
Der BFH vollzog damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln. Die Entscheidung des BFH vom 26.06.2018 – VII R 47/17 ist damit überholt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF mit Schreiben vom 04.04.2023 für die Anwendung des Urteils folgendes festgelegt:
Das BFH-Urteil vom 21.04.2022, V R 2/22 (V R 6/18) ist ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist diese BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.