Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG

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Die Optionsfrist zum § 2b UStG wurde um weitere zwei Jahre verlängert werden. Dies hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung am 02.12.2022 und der Bundesrat am 16.12.2022 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20.12.2022 (BGBl. S. 2294 ff) beschlossen. Die Verlängerung der Optionsfrist kam entgegen vorherigen Aussagen überraschend in das Gesetzgebungsverfahren. Kommunen, die demnach in das neue Recht des § 2b UStG wechseln möchten, kommen nun in die Situation, dies gegenüber der Finanzverwaltung erklären zu müssen. Im Übrigen werden nun zwei weitere Jahre ermöglicht, um den Umstellungsprozess auf das neue Umsatzsteuerrecht abzuschließen.

Gesetzestechnisch erfolgte die Verlängerung der Optionsfrist durch eine Änderung des § 27 UStG, in den ein Absatz 22a Satz 1 wie folgt eingefügt wurde (vgl. BT-Drs. 20/4729, S.70):

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.“

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt grundsätzlich eine weitere Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre und hat dies für die kommunalen Spitzenverbände in einer Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages deutlich gemacht. Der Umstellungsbedarf in den Verwaltungen der Kommunen, aber auch der Länder, des Bundes und der öffentlichen Körperschaften auf die Neuregelung des § 2b UStG war und ist sehr hoch. Trotz erheblicher Anstrengungen sind noch viele Arbeiten nicht abgeschlossen. Daher sind zwei weitere Jahre hilfreich und zu begrüßen. Mehrere, sich teils überlagernde Krisensituationen haben erhebliche Kapazitäten in den öffentlichen Verwaltungen für prioritäre und unaufschiebbare Aufgabenerledigungen gebunden und tun dies auch weiterhin.

Diese Lage ist allerdings langfristig bekannt. Die Entscheidung über eine Verlängerung der Optionsfrist hätte daher schon vor geraumer Zeit getroffen werden können und müssen. Mit der neuerlichen Verlängerung war nicht mehr zu rechnen, diese wurde im Gegenteil verneint. Dadurch sind in großem Umfang ohnehin knappe Kapazitäten in den öffentlichen und kommunalen Verwaltungen gebunden worden für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist, die nun denkbar knapp vor Fristende verlängert wurde. Die Städte und Gemeinden müssen immer mehr Aufgaben mit knappen Personalressourcen erledigen; diese dürfen nicht dafür gebunden werden, sehr aufwendige Ermittlungen für zweifelbeladene Umsatzsteuertatbestände durchzuführen, deren Feststellung dann verschoben wird.

Dennoch ist die Verlängerung der Optionsfrist zu begrüßen, da sie zusätzliche Zeit bringt. Damit aus der Fristverlängerung aber keine Frustverlängerung wird, muss diese zusätzliche Zeit optimal genutzt werden. Das heißt, dass die Sinnhaftigkeit dieser Regelung insgesamt nochmals zu überdenken und zu optimieren, das heißt vor allem zu vereinfachen und praxisgerecht auszugestalten ist. Offene Rechts- und Interpretationsfragen müssen für die Städte, Kreise und Gemeinden umfassend rechtssicher geklärt, verbindliche Auskunftsersuchen der Kommunen an die Finanzverwaltungen beantwortet werden.

Viele Kommunen haben sich bereits auf das neue Recht vorbereitet und wollen es auch anwenden. Für die öffentlichen Körperschaften, die in das neue Recht des § 2b UStG wechseln wollen, muss ein klares und einfaches Verfahren für diesen Wechsel abgesichert werden. Die gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Optionsfrist ist erst kurz vor Jahresende 2022 beschlossen worden, die Neuregelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten und enthält keine Aussage zum Wechsel in das neue Recht des § 2b UStG für die öffentlichen Körperschaften, die diesen Wechsel umsetzen wollen. Dieser Wechsel muss aber auf jeden Fall für die Städte und Gemeinden möglichst einfach und mit einem ausreichenden Zeitraum für etwaige nötige kommunale Entscheidungsprozesse auch im Jahr 2023 noch rückwirkend zum 01.01.2023 ermöglicht werden.

Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.12.2016, Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen des § 2b UStG, Az.: III C 2 – S 7107/16/10001; Dok 2016/1126266 (Randnummer 59), kann eine abgegebene Optionserklärung nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe der Optionserklärung folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Auch ein rückwirkender Widerruf zum Beginn eines auf 2016 folgenden Kalenderjahres ist grundsätzlich möglich. Dies gilt allerdings nur für solche Veranlagungszeiträume, deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch änderbar ist, d. h. für die noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist. Eine entsprechende Klarstellung sollte auch zum vorgeschlagenen § 27 Abs. 22a UStG – neu erfolgen.

Zudem muss sichergestellt werden, dass Kommunen, die rückwirkend den Widerruf der Optionserklärung erklären, insbesondere mit Blick auf die Vorsteuer reibungslos Rechnungsstellungen entweder aussetzen oder durchführen können. Dies ist nicht zuletzt deswegen nötig, weil teilweise bereits mit Blick auf § 2b UStG notwendige Vertragsanpassungen zum 01.01.2023 veranlasst wurden und der Tatbestand des § 14c UStG vermieden werden muss. Dazu haben sich die Bundesverbände der kommunalen Spitzenverbände an den BMF mit der Forderung gewandt, eine entsprechende Billigkeitsregelung zu erlassen.

24.01.2023