Verordnung zum Autonomen Fahren

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Das Bundeskabinett verabschiedete am 23.02.2022 die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“, um damit konkrete Verfahrensschritte für die Zulassung und den Betrieb autonomer Fahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen festzulegen. Die Verordnung schließt an das 2021 beschlossene Gesetz zum autonomen Fahren an.

Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Prüfung und Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen,
  • die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen,
  • ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs,
  • detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten,
  • neue Erprobungsregelungen,
  • Bußgeldregelungen und
  • in einem Anhang detailliert technische Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen.

Regelungen über Zulassungsverfahren

Neben den technischen Vorschriften ist Kern der Rechtsverordnung die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich sein. Daher wurde bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Sommer letzten Jahres ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben, welches in der Rechtsverordnung im Einzelnen geregelt wird:

  1. Im ersten Schritt ist eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
  2. Im nächsten Schritt wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Hierzu ist der Betriebsbereich zu beschreiben, also die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der betroffenen Kommune.
  3. Schließlich erfolgt die eigentliche Straßenzulassung des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Dafür ist zusammenfassend das Vorhandensein der beiden Genehmigungen der vorherigen Stufen (Betriebserlaubnis und Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs) Voraussetzung.

Der Verordnungsentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Anmerkung:

Der gewählte Ansatz, autonome Fahrzeuge zunächst in begrenzten Verkehrsbereichen, also in bestimmten klar definierten Anwendungsbereichen zuzulassen und somit den nächsten Schritt bei der Entwicklung geeigneter Technologien vorzunehmen, ist zu begrüßen. Betroffene Anwendungsbereiche vor Ort sind insbesondere autonome ÖPNV-Shuttles, Logistikverkehre sowie das automatisierte Einparken. Mit den in der Verordnung nun präzisierten Anforderungen können Hersteller und Verkehrsunternehmen gemeinsam mit dem Kraftfahrtbundesamt und den beteiligten Stellen der Länder und Kommunen mit den Genehmigungsverfahren beginnen und Musterlösungen entwickeln.

Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten 2021 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum autonomen Fahren eine Stellungnahme abgegeben und dabei Nachbesserungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung der Kommunen bei Festlegung und Genehmigung der Betriebsbereiche angemahnt. Denn die Städte und Gemeinden müssen zwingend auch unabhängig davon, ob sie beispielsweise als ÖPNV-Aufgabenträger für einzelne Anwendungen zuständig sind, in diese Genehmigungsverfahren im Bereich in ihrer Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Besonders hervorzuheben und begrüßenswert ist daher bei der nun dem Gesetz nachfolgenden Verordnung, dass die Genehmigung der Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich nun nur unter Einbezug der jeweiligen Kommune erfolgen darf.

In einigen Punkten sieht der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) als Branchenverband noch Verbesserungsbedarf: So wird beispielsweise kritisch betrachtet, dass die technische Aufsicht ausschließlich Ingenieurinnen und Ingenieuren zukommen darf. Auch aus unserer Sicht wäre es praxisnäher, wenn auch vorhandenes Personal qualifiziert werden kann und damit neue Berufsperspektiven im ÖPNV geschaffen werden.

Bei der Debatte um das automatisierte und autonome Fahren stellt sich generell auch die Frage ob neben den Fahrzeugen auch die Infrastruktur technologisch aufzurüsten ist. Es würde jedoch einen immensen Aufwand bedeuten, das gesamte Straßennetz mit standardisierten Fahrbahnbegrenzungen, Funkkontakten zu Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen und weiteren Funktionen auszustatten. Es muss daher vor allem auf intelligente Fahrzeuge gesetzt werden.

25.04.2022