Verordnung zur Änderung der HOAI
Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Die Neufassung der HOAI wird somit zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Am 04.07.2019 hatte der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt (Rs. C-377/17). Die HOAI musste daher - wie auch das ArchLG - angepasst werden.
Der Änderungsverordnung zufolge werden die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbar sein und sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien richten. Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, werden die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht künftig Textform aus. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf die Vorgabe eines bestimmten Zeitpunkts für den Abschluss einer Honorarvereinbarung wird verzichtet.
Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben indes erhalten. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung auch künftig zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar im Einzelfall ermittelt wird.
Der Anwendungsbereich der HOAI wird nur insofern geändert, als die bisherige Beschränkung auf Inländer entfällt. Die verbindlichen Honorarsätze der HOAI waren zudem nach der bisherigen Rechtslage in Honorartafeln aufgeführt. Diese Honorartafeln werden zwar beibehalten, die in ihnen enthaltenen Werte sind aber künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien zur Honorarorientierung.
Anmerkung:
Die am 01.01.2021 in Kraft tretende Neufassung der HOAI ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Es werden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, dass Honorare frei vereinbart werden können. Gleichzeitig kann die HOAI weiterhin als „Richtschnur“ für die Ermittlung von Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen dienen, wenn die Vertragspartner dies vereinbaren. Auch für Fälle, in denen keine Honorarvereinbarung getroffen wird, schafft die neue HOAI jetzt Rechtsklarheit. Danach gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Ziel öffentlicher Auftraggeber wird es auch zukünftig sein, weiter eine hohe Qualität des Planens und Bauens sicherzustellen. Insoweit werden die durch das EuGH-Urteil für die öffentlichen Auftraggeber sich ergebenden neuen Gestaltungsspielräume in der Praxis nicht für einen „Dumpingwettbewerb“ genutzt. Das Gebot des Leistungswettbewerbs - gerade bei der Vergabe von komplexeren und nicht vorab eindeutig beschreibbaren Leistungen - spricht dafür, dass Leistungs- und Qualitätsvorgaben bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien durch öffentliche Auftraggeber auch in Zukunft den Hauptanteil bilden werden.