Verschuldungsobergrenze für systemrelevante Banken und Änderungen im Einlagensicherungsgesetz
Bereits Ende Juli 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Risikoreduzierungsgesetzes (RIG) angenommen. Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung des sog. EU-Bankenpaketes. Zur Risikoreduzierung sollen die Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken im Einklang mit internationalen Standards gestärkt werden, sodass Banken in Stressphasen künftig besser abgesichert sind. Es soll dem „Too-big-to-fail“ Problem entgegengetreten werden. Zum Schutz der Steuerzahler soll bei einer Abwicklung von Instituten erreicht werden, dass diese durch Kapitalgeber der Bank finanziert wird (Bail-in). Für diesen Zweck hat der Finanzstabilitätsrat (FSB) einen internationalen Standard für Verlustpuffer geschaffen. Diese sog. Mindestanforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Ab-sorbing Capacity (TLAC-Standard)) wurde im November 2015 von den G20 als verbindlich anerkannt.
Einführung einer Verschuldungsobergrenze
Eine zentrales Elemente des Bankenpaketes ist die die Einführung einer Verschuldungsobergrenze für Banken: Die Verschuldungsquote (auch engl. sogenannte „Leverage Ratio“) wird auf 3 Prozent der angepassten Bilanzsumme festgelegt. Die Verschuldungsquote (vielfach auch „ungewichtete Eigenmittelquote“ genannt) setzt das aufsichtliche Kernkapital einer Bank (Zähler) in Beziehung zu ihrem Gesamtengagement (Nenner). Eine geringe Kennziffer geht demnach mit einer relativ zum Kernkapital hohen Verschuldung einher. Darüber hinaus müssen global systemrelevante Institute (G-SRI) einen Aufschlag in Höhe von 50 Prozent ihres risikobasierten G-SRI-Puffers auf die Verschuldungsquote von 3 Prozent einhalten. Zudem wird eine neue Liquiditätskennziffer eingeführt, welche die stabile Refinanzierung über den Zeitraum von einem Jahr stärkt (strukturelle Liquiditätsquote - Net Stable Funding Ratio, NSFR).
Die verbindliche Verschuldungsquote von 3 Prozent, wie nunmehr auch im RiG - Entwurf enthalten, ist durch die Institute voraussichtlich ab Mitte 2021 anzuwenden. Die neuen Vorgaben sehen Ausnahmen für bestimmte Geschäfte und Geschäftsmodelle vor (u. a. Exportfinanzierungen, durchgeleitete Förderkredite, Erleichterungen für Bausparkassen) - Kommunaldarlehen zählen nicht dazu. Von der beabsichtigten Neuregelung könnten die Kommunen langfristig hinsichtlich der Kreditaufnahme negativ betroffen sein. So kann die im Einklang zu internationalen Standards im Grundsatz richtige Stärkung der Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken das ohnehin margen-arme Kommunalkreditgeschäft weiter schwächen. Die Leverage Ratio von min. drei Prozent könnte vor allem in strukturschwachen Kommunen zur Verknappung und Verteuerung des Kommunalkredites führen. Der Verband öffentlicher Banken (VÖB) hatte bereits im März 2017 in eine Studie unter der Überschrift „Auswirkung der Leverage Ratio auf die Finanzierung der Kommunen“ herausgestellt, dass die Leverage Ratio Anreize setzen könnte, dass Banken ihre Angebote der Kommunalfinanzierung verringern.
Von der nunmehr in den EU-Regelungen und im Entwurf des RiG enthaltenen Vorgaben sind jedoch Förderbanken ausgenommen. Laut Informationen des Deutschen Städtetags weisen Sparkassen bisher ausreichende Verschuldungsquoten oberhalb der Mindestanforderungen aus. Bei einigen Landesbanken, die ebenfalls einen hohen Anteil an Kommunalkrediten bereitstellen, bereitet jedoch die Einhaltung der Vorgaben zur Verschuldungsquote wohl Probleme. [mehr]