Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung eines Eigenbetriebs mit einem Betriebsleiter

strategie

An die Landesgeschäftsstelle werden regelmäßig auch Anfragen zum Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (EigBG) herangetragen. Zuletzt war die Frage aufgeworfen worden, ob der Betriebsausschuss auch dann eine Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 2 EigBG LSA zur Vertreterregelung erlassen muss, wenn die Betriebsleitung nur aus einem Betriebsleiter besteht. Die Frage bezog sich dabei auf den Verhinderungsfall. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Der kommunale Eigenbetrieb ist, ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit zu begründen, ein Sondervermögen, das wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig mit einer eigenen Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener Gewinn- und Verlustrechnung, eigener kaufmännischer Buchführung sowie einem eigenen haushaltsrechtlichen selbstständigen Wirtschafts-, Stellen-, Finanz- und Erfolgsplan geführt wird. Der Gemeinderat bestimmt hierfür eine Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EigBG. Die Betriebsleitung leitet gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EigBG den Eigenbetrieb, soweit im EigBG nichts abweichend geregelt worden ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 EigBG. Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 EigBG in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Absatz 2 sieht dabei vor, dass sofern die Betriebsleitung aus mehreren Personen besteht, diese nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

Die oben geschilderte Frage beantwortet sich aus unserer Sicht durch § 5 EigBG, der folgenden Wortlaut hat:

§ 5 Betriebsleitung

(1) Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden. Aus wichtigem Grund ist eine Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung zulässig. Für die Abberufung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin.

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beinhaltet eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. Die sonstige Geschäftsverteilung regelt die Betriebsleitung.

§ 5 Abs. 2 S. 1 EigBG LSA eröffnet die Möglichkeit, dass die Betriebsleitung aus mehreren Personen bestehen kann. Satz 2 erläutert, dass innerhalb der Betriebsleitung, sofern diese aus mehreren Personen besteht, der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin bestellt. Absatz 3 konkretisiert dann, dass die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung ferner durch die Geschäftsordnung, in der eine bindende Vertreterregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung enthalten sein soll, zu regeln ist. Mit der Geschäftsordnung ist folglich die interne Geschäftsverteilung bei mehreren Mitgliedern der Betriebsleitung zu regeln. Hierfür ist neben der Systematik der Vorschrift der ausdrückliche Wortlaut entscheidend. Absatz 1 Satz 1 enthält formal die Zuständigkeit für die Bestellung der Betriebsleitung, wobei für die Anzahl der Betriebsleiter keine Unterschiede aufgeworfen werden. Absatz 2 spricht in Satz 1 zunächst von Betriebsleitung und der Zusammensetzung aus einer oder mehreren Personen. Satz 2 schreibt dann eine Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung vor, der dem Wortlaut nach nur für den Fall einschlägig ist, dass die Betriebsleitung aus mehreren Personen besteht. Satz 3 nimmt wieder Bezug auf die Betriebsleitung und will damit die Betriebsleitung aus einer und mehreren Personen erfassen.

Auch Sinn und Zweck der Natur einer Geschäftsordnung sprechen für diese Bewertung. Die Geschäftsordnung, über die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 EigBG der Betriebsausschuss entscheidet, soll internen Unstimmigkeiten zwischen den Betriebsleitern vorbeugen, sofern jedoch die Betriebsleitung nur aus einer Person besteht, ist für eine derartige Regelung kein Raum. Für den Verhinderungsfall wäre eine besondere Vertreterregelung in der Betriebssatzung zu treffen. Dies ist auch sachgerecht, da das Landesrecht keine Bestimmungen über die Vertretung der Betriebsleitung im Verhinderungsfall vorsieht und die weitere Führung der Geschäfte gewährleistet sein muss. Dem kann auch nicht die Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin gegenüber der Betriebsleitung entgegengehalten werden, da diese ihre Grenze bereits in der Einheitlichkeit der Verwaltung sowie in der Verletzung oder Vernachlässigung von Pflichten durch die Betriebsleitung findet, denn nach § 11 Abs. 2 S. 1 EigBG ist der Gemeinderat oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung.

Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hat auf Nachfrage der Landesgeschäftsstelle folgendes mitgeteilt und bestätigt damit unsere Rechtsauffassung:

„…eine Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes [ist] nicht erforderlich, wenn die Betriebsleitung nur aus einer Person besteht. Nach § 4 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes, u. a. die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung, in der Satzung zu regeln. Mit der Geschäftsordnung soll gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 EigBG die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung geregelt werden, die nach Absatz 2 auch aus mehreren Personen bestehen kann. Dieses Erfordernis entfällt hier. Die Geschäftsordnung beinhaltet nach § 5 Abs. 3 EigBG Satz 2 auch eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. Eine Vertretung untereinander kommt hier ebenfalls nicht in Betracht und die Vertretung des (einzigen) Betriebsleiters für den Verhinderungsfall wäre m. E. in der Betriebssatzung regeln. Weitere zwingende Vorgaben für eine Geschäftsordnung gibt es nicht. Diese entfaltet im Gegensatz zur Satzung auch nur innerdienstliche Wirkung...“

09.04.2020