Voraussetzungen einer verkehrlichen Erschließung eines Bauvorhabens
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hat sich mit Beschluss vom 08. April 2019 - 1 CS 19.261 - wie folgt zu den Voraussetzungen der Sicherung einer verkehrlichen Erschließung eines Bauvorhabens geäußert:
- Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt zur verkehrlichen Erschließung voraus, dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist.
- Die Zuwegung muss dabei so beschaffen sein, dass die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und der Ver- und Entsorgung, möglich ist.
- Um die Anfahrbarkeit eines Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist daher für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich.
Mit einer Baugenehmigung wurde dem Bauherrn die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten nebst Tiefgarage genehmigt. Das Einvernehmen der Gemeinde wurde durch die Bauaufsicht ersetzt. Die Gemeinde hält die Baugenehmigung mangels gesicherter Erschließung für bauplanungsrechtlich unzulässig und sieht sich in ihren Rechten verletzt.
Entscheidung:
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da keine ausreichende verkehrliche Erschließung nachgewiesen wurde, und die Ersetzung des Einvernehmens war rechtswidrig, entscheidet der VGH. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus, dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll.
Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders von solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Das Baugrundstück liegt nicht an einer für den Verkehr mit Fahrzeugen gewidmeten öffentlichen Straße. Bei der an das Baugrundstück angrenzenden Wegefläche handelt es sich nur um einen beschränkt-öffentlichen Weg für den Fußgängerverkehr. Da der Gemeingebrauch durch die Widmung auf die Nutzung durch Fußgänger beschränkt ist, ist ein regelmäßiges Befahren der Fläche durch Kraftfahrzeuge unzulässig. Auch die mit einer Dienstbarkeit als Zuwegung gesicherte Fläche auf dem Nachbargrundstück reicht nicht für eine verkehrliche Erschließung aus, da hier nur ein „ca. 2 m breiter Streifen" umfasst ist. Die erforderliche Mindestbreite der an ein Baugrundstück heranführenden Straße ist zwar weder bundes- noch landesrechtlich ausdrücklich geregelt. Um die Anfahrbarkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich jedoch in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Diese Wegbreite ist hier nicht gegeben bzw. vor allem auch nicht gesichert. (Quelle: IBR 2019, 396)
Anmerkung:
Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gehört auch dessen verkehrliche Erschließung. Dazu ist unabdingbar, dass das Gebäude von Rettungskräften sowie Entsorgungsfahrzeugen erreichbar sein muss. Hierfür ist grundsätzlich eine Wegbreite von ca. 3 Meter erforderlich. Insofern ist für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens stets zu prüfen, ob eine entsprechende öffentlich- oder gegebenenfalls privatrechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück besteht.