Vorlage an das Landesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Mehrbelastungsausgleichs für kommunale Straßenausbaumaßnahmen

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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) hat einen Vorlagebeschluss zum Landesverfassungsgericht (LVG) wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Verteilungsregelung des § 1 Satz 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (MBAG LSA) gefasst. Der Pressemitteilung des OVG LSA vom 02.03.2026 ist dazu zu entnehmen, dass die Regelung nach Überzeugung des Gerichtes gegen das aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 87 Abs. 1 Verf LSA) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1 Verf LSA) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 7 Abs. 1 Verf LSA) abzuleitende interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstößt. Das OVG LSA hat deshalb beschlossen, dem LVG die Frage der Vereinbarkeit des § 1 Satz 2 MBAG LSA mit den genannten Bestimmungen der Landesverfassung zur Entscheidung vorzulegen.

Die klagende Kommune, eine Verbandsgemeinde mit 5 Mitgliedsgemeinden, begehrt von dem beklagten Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs nach Maßgabe des MBAG LSA vom 15.12.2020. Nach § 1 Satz 1 MBAG LSA erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2022 einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 15 Mio. Euro zum Ausgleich dafür, dass sie Beiträge und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen für erforderliche Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen. Gemäß § 1 Satz 2 MBAG LSA erfolgt die Verteilung der Mittel nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden. Die Klägerin meint, auch Verbandsgemeinden seien „Gemeinden“ im Sinne von § 1 MBAG LSA und ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich zu. In der Vorinstanz blieb ihre Klage erfolglos.

Nach Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ist die Verteilung der Mittel des Mehrbelastungsausgleichs nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden (§ 1 Satz 2 MBAG LSA) nicht mit dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 87 Abs. 1 i. V. m Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Verf LSA) vereinbar. Dieses Gebot verbiete es, einzelne Gemeinden aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Zwar komme dem Gesetzgeber insofern ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung werde jedoch verletzt, wenn für die unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund ersichtlich ist.

Der Landesgesetzgeber ist daher verpflichtet, Begünstigungen und Vorteile nach einheitlichen, sachlich vertretbaren Maßstäben auf die Kommunen zu verteilen; dabei dürfen auch die Modalitäten des Verteilungssystems nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen. Gegen diese Verpflichtung hat der Landesgesetzgeber verstoßen, weil § 1 Satz 2 MBAG LSA mit dem Begriff „Gemeinden“ neben den Einheitsgemeinden und kreisfreien Städten nicht nur die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, sondern auch die Verbandsgemeinden selbst erfasst. Dies führt zu einer doppelten Berücksichtigung der Siedlungsfläche im Gebiet einer Verbandsgemeinde, weil die Siedlungsfläche der Verbandsgemeine der Summe der Siedlungsflächen ihrer Mitgliedsgemeinden entspricht. Die doppelte Berücksichtigung derselben Siedlungsflächen ist indes eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Einheitsgemeinden und kreisfreien Städten, deren Anteile an der gesetzlich auf 15 Mio. Euro im Jahr festgesetzten Ausgleichssumme dadurch entsprechend niedriger ausfallen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar; sie ist willkürlich.

Diese Ungleichbehandlung kann weder im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Satz 2 MBAG LSA noch im (verfassungskonformen) Vollzug der gemäß § 2 MBAG LSA erlassenen Mehrbelastungsausgleichsverordnung (MBAG LSA VO) beseitigt werden. Einer Vorlage steht auch die Bindungswirkung des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.07.2022 (- LVG 44/21 -) nicht entgegen (zu diesem Urteil vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 20.07.2022).Weil das Oberverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Berufungsverfahren ausgesetzt und die Frage dem LVG zur Entscheidung vorgelegt.

Das OVG LSA teilt mit dieser Vorlage Bedenken, die die Landesgeschäftsstelle bereits im Gesetzgebungsverfahren angesprochen hatte und für die im Rahmen der Evaluierung vom Ministerium für Inneres und Sport eine Nachjustierung eingefordert wurde (vgl. zuletzt: Stellungnahme vom 15.05.2025 zur Evaluierung des Mehrbelastungsausgleichs nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge). Interessant wird sein, ob das LVG nach diesem Vorlagebeschluss an seiner im o. g. Urteil vom 19.07.2022 vertretenen konträren Auffassung festhält, dass die Unklarheiten hinsichtlich der Berücksichtigung der Verbandsgemeinden nicht die Verfassungsmäßigkeit des Verteilungsmaßstabes selbst berühren und dass eine etwaige Unausgewogenheit im Gesetzesvollzug zu berücksichtigen ist (Rdn. 100). Über den Fortgang werden wir wie gewohnt berichten.

30.04.2026