Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde;
Änderung BMF-Schreiben vom 18.01.2021
Mit einem vorherigen Beitrag haben wir über das BMF-Schreiben vom 18.01.2021 zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 03.08.2017, Aktenzeichen V R 62/16, informiert. Der BFH entschied, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht im vollen Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt ist. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.01.2021 sollten in allen offenen Fällen angewandt werden.
Nunmehr hat das BMF mit dem Schreiben vom 25.05.2022 klargestellt, dass die Regelung erst für Leistungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2017 bezogen worden sind. Für Leistungen, die bis zum 31.12.2017 bezogen worden sind, ist der UStAE in der bis zum 17.01.2021 geltenden Fassung anzuwenden.