Vorteilslage und zeitliche Befristung der Möglichkeit Erschließungsbeiträge zu erheben

Recht Rechtsprechung Gericht Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 15. November 2022 – 9 C 12/21 – zur Vorteilslage bei Erschließungsbeiträgen entschieden. Demnach tritt die Vorteilslage dann ein, wenn die Maßnahme im bautechnischen Sinne abgeschlossen ist und nicht mehr mit Änderungen zu rechnen ist. 2021 hatte bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen geben darf.

Hintergrund

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten. Die Planungen der Straße nach einem Bebauungsplan von 1973 wurden 1978 in einem Gestaltungskonzept der Verwaltung konkretisiert. Nach der Fertigstellung 1987 erfolgte 1989 die letzte Teilzahlung der Gemeinde für die Maßnahme.

2017 wurde festgestellt, dass eine errichtete Baumscheibe nicht im Bebauungsplan vorgesehen war. In Erwartung eines Beschlusses der Bezirksvertretung, welcher die Ausbauplanung anpassen sollte, wurde zunächst eine Vorausleistung des Erschließungsbeitrags von dem Grundstückseigentümer gefordert. Dieser weigerte sich, nach 30 Jahren zu zahlen und klagte erfolgreich vor dem VG und OVG.

Zwischenzeitlich erließ das Land Nordrhein-Westfalen ein Gesetz, welches die Verjährung von Erschließungsbeitragsbescheiden auf zehn, bzw. zwanzig Jahre nach Entstehen der Vorteilslage festsetzt.

Grundstückseigentümer siegt auch vor dem BVerwG

Nach Sicht des BVerwG findet die Fristenregelung in § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW ausdrücklich Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide und erfasst Vorteilslagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehen. Die damit verbundene Rückwirkung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und den im Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 (BVerfGE 159, 183) formulierten Anforderungen entsprechen, indem für das Erschließungsbeitragsrecht rückwirkend eine verfassungsgemäße Rechtslage für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen hergestellt werden sollte.

Leitsätze des Urteils

Die für die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen relevante Vorteilslage kann trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm eintreten, wenn aufgrund des langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und das ursprüngliche Bauprogramm tatsächlich aufgegeben worden ist.

Kann ein Beitragsbescheid aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht mehr ergehen, gibt es keine Rechtfertigung, an seiner Stelle einen Vorausleistungsbescheid zu erlassen.

Weitere Informationen

Die ausführliche Urteilsbegründung ist abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/151122U9C12.21.0

05.07.2023