Weitere Verlängerung der Erleichterungen für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse

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Wir kommen auf einen Beitrag zurück, in welchem wir über die Ausdehnung der Erleichterungen für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen auf den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 berichtet hatten. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Erlass vom 29.05.2024 die bisher geltenden Erleichterungen für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse nunmehr auch für die Haushaltsjahre 2023, 2024 und 2025 zugelassen.

Hintergrund ist die vom Landtag des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechtes am 24.04.2024 beschlossene Sanktionierung rückständiger Jahresabschlüsse aufgrund des neuen § 102 Abs. 3 KVG LSA, der zum 01.07.2024 in Kraft treten wird. Danach haben die Kommunalaufsichtsbehörden die Genehmigung der Haushaltssatzung ab dem Haushaltsjahr 2025 so lange zurückzustellen, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA zur Prüfung übergeben wurde. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Bestandteile dürfen bis zum Zeitpunkt der Übergabe eines prüffähigen Jahresabschlusses des Vorvorjahres nicht veröffentlicht werden.

Mit dem neuen Erlass, welcher als Anlage diesem Beitrag beigefügt ist, sind für die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2025 sämtliche in den Ausgangserlassen vom 15.10.2020 (E-Mail-Rundschreiben vom 20.10.2020) sowie vom 22.04.2022 (E-Mail-Rundschreiben vom 24.04.2022) eröffneten Erleichterungen anwendbar. Über den neuen Erlass wurde auch mit E-Mail-Rundschreiben vom 30.05.2024 informiert, welchem als weitere Anlagen auch die Ausgangserlasse beigefügt waren.

Wenn die Erleichterungen für die Aufstellung der Jahresabschlüsse auch für weitere Abschlüsse angewandt werden sollen, ist, wie bei deren ursprünglicher Anwendung auch, darauf zu achten, dass dies einer Beschlussfassung durch die Vertretung bedarf (vergleiche dazu Ergänzungserlass vom 22.04.2022, Abschnitt III).

Außerdem sollte bedacht werden, dass sich Routinen für die Aufstellung eines vollständigen Jahresabschlusses erst dann einstellen können, wenn die Jahresabschlüsse tatsächlich unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben aufgestellt und geprüft werden. Grundsätzlich erachten wir es für erforderlich, hierfür trotz aller Schwierigkeiten frühstmöglich den Grundstein zu legen. Das ist einerseits aufgrund der neuen statistischen Berichtspflicht nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1b) bb) FPStatG) voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2025 erforderlich. Andererseits erfordert die neue Sanktionsregelung des § 102 Abs. 3 KVG LSA, dass schnellstmöglich Routinen für die zukünftige, zügige Erstellung der Jahresabschlüsse entwickelt werden.

Abgesehen von der nach wie vor bestehenden Kritik an der Neuregelung im § 102 Abs. 3 KVG LSA ist es begrüßenswert, dass das Innenministerium vor dem Hintergrund der Gesetzesverschärfung die Kommunen mit der Fortgeltung der Erleichterungen für die Erstellung der Jahresabschlüsse bei ihrem Aufholprozess weiterhin unterstützt.

[Anlage]

27.06.2024