Weiterleitung von Eingaben an die kommunalen Vertretungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 - entschieden, dass ein Landratsamt zur Weiterleitung von Briefen an Mitglieder des Kreistages, die bei ihm eingegangen sind, verpflichtet ist, weil es sich hierbei um Petitionen im Sinne von Art. 17 Grundgesetz handeln könnte.
Im vorliegenden Fall versandte der Kläger im September 2016 Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Landkreises Rottweil, in denen er diese unter anderem aufforderte, ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, um von ihm behauptete Rechtsverstöße eines im Landkreis ansässigen Unternehmens zu unterbinden. Die Anschrift enthielt jeweils die Funktionsbezeichnung, den Namen und den Zusatz „c/o Landratsamt Rottweil“ sowie die Bemerkung „persönlich/vertraulich“. Einige Briefe erreichten die Adressaten. Die Übrigen sandte das Landratsamt an den Kläger zurück. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das Landratsamt verpflichtet war, die Briefe des Klägers an diejenigen Kreisräte weiterzuleiten, bei denen keine andere Kontaktaufnahme möglich war und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte das Urteil des Verwaltungsgerichtes geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Briefe aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 17 GG zu. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht die Verwaltungspraxis des Landratsamtes, Briefe von Einzelpersonen an Kreisräte generell nicht an diese weiterzuleiten, nicht in Einklang. Jedenfalls Petitionen von Einzelpersonen müssen gemäß Art. 17 GG weitergeleitet werden. Ob hier alle Voraussetzungen einer Petition im Sinne der Vorschrift erfüllt waren, musste nicht abschließend geklärt werden. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass die Eingabe einigen Kreisräten zugegangen war, musste es sie jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch den übrigen Kreisräten zu leiten. Nur so konnte jeder eingeschriebene Kreisrat prüfen, ob es sich bei dem Schreiben um eine Petition handelte und gegebenenfalls das erforderliche veranlassen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 19 (Petitionsrecht) der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hinzuweisen. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretung des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen.