Widerlegung der Regelvermutung in § 11 Abs. 3 BauNVO - Leitfaden anerkannt

Leitfaden_Leitlinie

Der VGH Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 27.03.2019, Az. 3 S 201/17, inhaltlich mit der Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandels in einem Mischgebiet beschäftigt. Der Senat erkennt in Ziffer 3 der aufgestellten Leitsätze den von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz beschlossenen „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ ausdrücklich als sachverständig begründete fachliche Einschätzung an, die als Orientierungshilfe bei der Widerlegung der Vermutungsregelung herangezogen werden kann. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Der von der Fachkommission Städtebau am 28.09.2017 beschlossene „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ kann als sachverständig begründete fachliche Einschätzung im Rahmen seines in Nr. 1.2 beschriebenen Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Handhabung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden.“

Der Senat kommt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Regelvermutung nicht widerlegt sei. Für die Prüfung hat er sich dabei an den im Leitfaden dargelegten Prüfungsschritten und -maßstäben orientiert (Rdnr. 46 ff.). Der Leitfaden ist in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden entstanden. Den Leitfaden sowie die dazugehörigen Anlagen können Sie unserem Internetangebot unter

www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA Mitgliederservice/Themengebiete/
Bauen, Umwelt, Vergabe/Bauen)

entnehmen.

26.06.2019