Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag auch bei starker Verkehrsbelastung zulässig
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 29.07.2019 - 1 K 1597/18 - an der Weinstraße spielt es bei der Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag keine Rolle, dass ein Grundstück starker Verkehrsbelastung ausgesetzt ist. Für den mit dem wiederkehrenden Beitrag abzugeltenden Sondervorteil ist vielmehr maßgeblich, dass die Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen erfolgt, welches in Abrechnungseinheiten zusammengefasst wird.
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 über die Klage eines Bürgers gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags entschieden. Dieser machte insbesondere geltend, dass sein Grundstück an der Ortsdurchfahrt der B … liege und dadurch einer hohen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit habe er deshalb keinen Ausbauvorteil.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung unter anderem dargelegt, dass der wiederkehrende Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden müsse, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohne. Es verwies hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der mit dem Beitrag abzugeltende Sondervorteil maßgeblich in der Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen vermittelt werde, das in Abrechnungseinheiten zusammengefasst werde. Dies sei hier der Fall.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat angekündigt, das Urteil auf seiner Website zu veröffentlichen: https://vgnw.justiz.rlp.devgnw.justiz.rlp.de, was bis zum Redaktionsschluss aber nicht der Fall war.