Wiesbadener Wasserverbrauchssteuer rechtswidrig
Wir kommen auf einen Beitrag zurück, in welchem wir darüber berichtet hatten, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 08.04.2025 – Az. 7 K 941/24.WI – die von der Stadt Wiesbaden eingeführte Wasserverbrauchssteuer als zulässig bewertet hat. Wir hatten darauf hingewiesen, dass abzuwarten bleibt, ob das Land Hessen gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird, was es offenbar getan hat. Nunmehr hat der hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15.04.2026 – Az. 5 A 1027/25 – entschieden, dass die durch die Stadt Wiesbaden zum 01.01.2024 eingeführte Wasserverbrauchssteuer rechtswidrig ist.
Tatbestand
Wiesbaden hatte im Dezember 2023 eine Wasserverbrauchssteuersatzung beschlossen, nach der auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern anfallen. Als Zielsetzung wurde unter anderem die Finanzierung des kommunalen Haushalts gesetzt. Zudem sollten Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser angehalten werden. Die Satzung wurde vom hessischen Innenministerium als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet und aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil die von der Stadt Wiesbaden mit Beschluss vom 20.12.2023 eingeführte Wasserverbrauchssteuer rechtswidrig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Senat aus, Städte und Gemeinden hätten zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung. Trotzdem sei die Wasserverbrauchssteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüberhinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchssteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchssteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Anmerkung:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bekräftigt zwar grundsätzlich das kommunale Steuerfindungsrecht. Jedoch verdeutlicht es auch, dass hierbei genaue Prüfungen im Einzelfall erforderlich sind. In Bereichen, in denen die entsprechenden Kosten der Kommune bereits durch Gebühren abgedeckt sind, ist nach den Ausführungen des Gerichts das Kostendeckungsprinzip zu beachten, wenn sich die erhobene Steuer wie eine zusätzliche Gebühr auswirkt. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.