Wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen im Denkmalschutz
In seinem Beschluss vom 01.06.2022 – 2 M 33/22 – hat sich das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) mit der Frage beschäftigt, wann eine Erhaltungsmaßnahme im Denkmalschutzrecht wirtschaftlich unzumutbar ist.
Der Antragsteller ist gerichtlich bestellter Nachlasspfleger den Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist Bestandteil des Denkmalbereichs „Straßenzug“ der Ortschaft B. und mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Im Februar 2018 kam es in dem Gebäude zu einem Brand. Infolge des Feuers wurde das Dachgeschoss zerstört. Der Treppenraum des Gebäudes wurde beschädigt. Zudem kam es durch den Löschwassereinsatz der Feuerwehr im gesamten Gebäude zu Durchfeuchtungen.
Mit Ordnungsverfügung gab die zuständige Denkmalschutzbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme dem Antragsteller auf, an dem Objekt folgende Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen:
- die Mauerkronen des Wohnhauses sind so zu sichern, dass keine Mauerwerksteile herabfallen können.
- Das Dach ist zu schließen.
- Der Bewuchs im Obergeschoss des Wohnhauses ist zu entfernen.
Hiergegen wandte sich der Eigentümer mit der Begründung, die Maßnahmen seien wirtschaftlich unsinnig, da das Gebäude abrissreif sei und nach dem Brand kein Denkmalwert gegeben sei.
Mit Beschluss vom 14. März 2022 – 2 B 57/22 HAL – hatte das Verwaltungsgericht Halle den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA. Bei dem Objekt handele es sich um einen Bestandteil des Denkmalbereichs „Straßenzug“ der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA, der die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA erfülle.
Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim OVG keinen Erfolg. Zwar könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache nach der Rechtsprechung des Senats entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Voraussetzung dafür sei jedoch eine sehr weitgehende Zerstörung des Denkmals. Das war hier nicht der Fall.
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 DenkmSchG LSA können Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können (§ 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA).
Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, ist grundsätzlich ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an. Die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist vielmehr objektbezogen zu beantworten.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird im Allgemeinen angenommen, wenn der Eigentümer das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann. Wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, sind in die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht einzustellen.
Der Antragsteller hatte allerdings zu dieser objektbezogenen Vermögenslage nicht vorgetragen und blieb damit in diesem Punkt beweisfällig. Die Frage wäre unter substantiiertem Vortrag zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit möglicherweise anders zu beurteilen gewesen. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt beim Erhaltungspflichtigen, der die wirtschaftlichen Belange in ausführlichen Berechnungen und ggf. unter Angebot der Beibringung eines Sachverständigengutachtens darstellen sollte.
Im Übrigen hat das OVG zu der Heranziehung eines Nachlasspflegers zu denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen ausgeführt, dass auch für eine denkmalschutzrechtliche Verfügung, mit der der (bisherige) Eigentümer gemäß § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen herangezogen worden ist, gelten dürfte, dass diese durch einen Eigentümerwechsel im Laufe des Widerspruchsverfahrens rechtswidrig wird, selbst wenn sie zunächst zu Recht an den früheren Eigentümer gerichtet war.