Zahl der Asylbewerberleistungsberechtigten im Jahr 2021 um 4,3 Prozent gestiegen
Rund 399.000 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2021 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 21. Dezember 2022 mitteilt, stieg die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher damit gegenüber 2020 um 4,3 Prozent oder 17.000 Personen. Das war der erste Anstieg der Zahl der Regelleistungsbezieherinnen und -bezieher seit dem Jahr 2015.
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG (Stand: 31.12.2021) erfüllen. Dabei wird unterschieden zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen. Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des (persönlichen) notwendigen Bedarfs nach § 3 AsylbLG und Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG. Leistungen in besonderen Fällen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten Personen, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch die Angabe einer falschen Identität.
61 Prozent der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2021 waren männlich und 39 Prozent weiblich. 34 Prozent waren minderjährig, 65 Prozent zwischen 18 und 64 Jahren alt und etwa 1 Prozent waren 65 Jahre und älter.
Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (56 Prozent), 20 Prozent stammten jeweils aus Afrika und Europa. Die drei häufigsten Herkunftsländer waren Afghanistan und Irak mit jeweils 13 Prozent und Syrien (12 Prozent) aller Leistungsberechtigten.
Neben den Regelleistungen können nach dem AsylbLG auch besondere Leistungen in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Hierzu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG), sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie nach § 2 AsylbLG Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII und Teil II des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch. Ende 2021 erhielten 171.050 Personen besondere Leistungen.
Anmerkung:
Im Jahr 2022 und aktuell stellt die Aufnahme, Unterbringung, und Integration von Flüchtlingen die Kommunen vor besondere Herausforderungen. Nach der Aufhebung der Corona bedingten Reisebeschränkungen steigt auch die Zahl der Asylbewerber aus Drittstaaten wieder deutlich an. Allein 2022 wurden rund 220.000 Asylerstanträge in Deutschland gestellt. Die rund 1 Mio. registrierten ukrainische Flüchtlinge fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz. Viele Kommunen sind bei der Unterbringung von Geflüchteten bereits jetzt an der Belastungsgrenze angekommen. Es werden schon viele unterschiedliche Belegungsmöglichkeiten, z. B. Jugendherbergen und Hotels, genutzt. Zahlreiche Kommunen bereiten sich darauf vor, dass Turn- und Messehallen genutzt werden müssen und prüfen die Beschaffung von Containern und Traglufthallen. Erforderlich sind deshalb – auch um die Solidarität zu erhalten – schnelle Entscheidungen im Asylverfahren und dann im Falle einer Ablehnung eine gezielte Rückführungsoffensive, wie sie auch im Koalitionsvertrag auf Bundesebene angelegt ist.