Zinsen nach § 233a AO für die Gewerbesteuer im Jahr 2019;
Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für Veranlagungszeitraum 2019

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In einem vorherigen Beitrag hatten wir wir über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 – berichtet. Zwischenzeitlich wurde das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 12.02.2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BR-Drs. 82/21) zugestimmt.

Hinweisen möchten wir darauf, dass im Rahmen dieses Gesetzesbeschlusses unter anderem wegen der Verlängerung der Erklärungsfrist auch die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 verlängert wird, wie folgt:

„Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.“

Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs-, als auch Nachzahlungszinsen. Dies ist auch in den kommunalen Kämmereien zu berücksichtigen. Soweit in der kommunalen Steuerverwaltung bei einschlägigen Vorgängen eine automatisierte Bearbeitung stattfindet, sollte die eingesetzte Software entsprechend angepasst werden. In der Kommunalpraxis dürfte es dabei vor allem um Gewerbesteuerfälle gehen, bei denen ein Zinslauf nach der gesetzlichen Regelung für das Steuerjahr 2019 nun am 01.10.2021 beginnt.

16.03.2021