Zinsen nach § 233a AO für die Gewerbesteuer im Jahr 2019

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Die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD haben mit der Bundestags-Drucksache 19/25795 vom 12.01.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenden Berufen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Neben der antragslosen Verlängerung des Erklärungszeitraumes ohne Verspätungsfolgen für den Besteuerungszeitraum 2019 im Falle der Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 149 Abs. 3 AO) sieht der Entwurf auch eine Verschiebung des Beginns des Zinslaufes für den Besteuerungszeitraum 2019 auf den 01.10.2021 vor.

Der Gesetzentwurf wurde am 14.01.2021 zur Beratung in die Ausschüsse des Bundestages verwiesen. Da der Gesetzentwurf auf coroanabedingte Erleichterungen zielt und zudem von den Regierungsfraktionen eingebracht wurde, ist eine entsprechende Beschlussfassung zu erwarten.

Für die Städte und Gemeinden hätte das Gesetz im Falle seines Inkrafttretens wegen der Verschiebung des Zinsbeginns vom 01.04.2021 auf den 01.10.2021 Auswirkungen auf die Verzinsung von Gewerbesteuerforderungen für den Besteuerungszeitraum 2019. Hierfür kann eine vorübergehende Anpassung der IT-Fachverfahren in den Steuerverwaltungen erforderlich werden, was frühzeitig geprüft und mit den Anbietern besprochen werden sollte.

15.02.2021