Zulässigkeit interkommunaler Kredite

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In letzter Zeit ist in der Presse darüber berichtet worden, dass Kommunen in Zeiten von Niedrigzinsen und Verwahrentgelten als Kreditgeber gegenüber anderen Kommunen auftreten. In Sachsen-Anhalt wurde hier über das Vorhaben des Saalekreises berichtet. Dieser hat im Haushaltsjahr 2022 für kreisangehörige Gemeinden ein Abrufkontingent für kurzfristige Liquiditätskredite initiiert. Genutzt werden hierfür Rücklagen des Landkreises, auf die der Landkreis bei Inanspruchnahme der Kredite durch die kreisangehörigen Gemeinden keine Verwahrentgelte bezahlen muss.

Bereits in der Vergangenheit gab es bundesweit vereinzelte Versuche von Kommunen, interkommunale Kredite zu vergeben. Häufig wurde dies seitens des Aufsichtsbehörden und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Verweis auf die Restriktionen der jeweiligen Gemeindeordnung (z. B. § 128 Abs. 6 KVG LSA - Verbot Bankunternehmen) bzw. des Gesetzes über das Kreditwesen (z. B. Bankerlaubnis) untersagt.

Das Thema der interkommunalen Kreditvergabe ist im Zusammenhang mit der andauernden Niedrigzinsphase wieder verstärkt diskutiert worden. Ursächlich hierfür sind u. a. die inzwischen fast flächendeckend eingeführten Verwahrentgelte auch für Bankguthaben der Kommunen. Zudem wurde die Diskussion durch die zurückliegende Greensill-Pleite vorangetrieben. Hier hatten bundesweit Kommunen bei dem Versuch, die aus den Verwahrentgelten entstehenden finanzielle Belastungen zu vermeiden, Geld bei der inzwischen in der Insolvenz befindlichen Greensill-Bank angelegt. [mehr]

25.03.2022