Zur Amtshaftung bei Verkehrsbeschilderung durch private Unternehmen

Autobahn verkehr

Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18 - entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig. Sie übernahm die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an einer Bundesautobahn gemäß der verkehrsbeschränkenden Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz als Straßenbaubehörde. Der Anordnung war ein Verkehrszeichenplan beigefügt, der die Verkehrsführung auf einem etwa drei Kilometer langen Streckenabschnitt vorschrieb. Der Plan gab vor, an welcher Stelle welche Verkehrsschilder aufzustellen waren. Die Beklagte nahm die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend dem Plan und den Vorgaben der Anordnung vor. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie hat vorgetragen, ihr sei am 7. Oktober 2014 im Baustellenbereich ein die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Aufstellung des Verkehrsschildes, welches das Fahrzeug beschädigte, in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten. Eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten sei deshalb gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen.

Zur näheren Begründung führt das Gericht aus, dass der Beklagten mit der verkehrsbeschränkenden Anordnung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 StVO des LBM vom 13. November 2013 die „Verkehrssicherung“ auf der Grundlage des beigefügten Verkehrszeichenplans und damit eine hoheitliche Aufgabe übertragen worden war. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) sei eine hoheitliche Aufgabe. Es handele sich - jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen – um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltens befehle seien, die für die Verkehrsteilnehmer bindend sind.

Der Anwendung der Grundsätze des Verwaltungshelfers stehe auch nicht entgegen, dass der Bau und der Unterhalt von Straßen nur einen geringen und formalen hoheitlichen Charakter der Aufgabe der Verkehrssicherung aufweise, weil der Bau und die Unterhaltung von Straßen Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge seien. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen sei eine hoheitliche Aufgabe und dies umfasse auch das Anbringen der Verkehrszeichen. Die Beklagte habe aufgrund der Anordnung der Verkehrsregelung auch die Durchsetzung dieser Anordnung übernommen.

Anmerkung:

Das Urteil ist für haftungsrechtliche Ansprüche gegen kommunale Straßenbaulastträger von Bedeutung. Das Gericht gibt wichtige Hinweise zur Anwendung der Grundsätze des Verwaltungshelfers im Verkehrsbereich. Bedienen sich kommunale Straßenbaulastträger privater Unternehmen bei der Aufgabe der Beschilderung, ist in der dargestellten Konstellation von einer Überleitung der Haftung auf die Kommunen auszugehen, da der Mitarbeiter des privaten Unternehmens im haftungsrechtlichen Sinne durch die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe als Beamter zu sehen ist.

30.08.2019