Zuständigkeit des Grundversorgers für abgelehnte Kunden

Strom

In einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 27.10.2020 – EnVR 104/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Grundversorger die Kosten einer vertraglosen Lieferung nicht auf den Netzbetreiber abwälzen kann. Die Anschlüsse sind bis zu einer Sperre kostenmäßig dem Lieferanten zuzurechnen, dem dafür gegenüber dem Letztverbraucher ein Schadensersatzanspruch beziehungsweise Anspruch aus Bereicherungsrecht zusteht.

Sachverhalt

Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferte Kunden mit Strom in den Netzgebieten auf der Niederspannungsebene. Es ist zuständiger Grund- und Ersatzversorger gemäß §§ 36, 38 EnWG in einem Teil des Netzgebiets. In den Jahren 2014 bis 2016 meldete das Unternehmen gegenüber dem Netzbetreiber in mehreren hundert Fällen grundversorgte Haushaltskunden von der Belieferung ab. Der Netzbetreiber ordnete die Entnahmestellen der abgemeldeten Letztverbraucher daraufhin erneut bilanziell dem Grundversorger zu, was der Grundversorger ablehnte. Auf Antrag der betroffenen Netzbetreiber sah die Bundesnetzagentur diese Ablehnung der bilanziellen Zuordnung in einem Beschluss als rechtswidrig an. Sie argumentierte, dass das Unternehmen seiner Grundversorgungspflicht nachzukommen habe. Hiergegen ging der Grundversorger gerichtlich vor. In der Folge haben das OLG Düsseldorf und der BGH die Entscheidung bestätigt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH folgert aus den Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG), dass die betroffenen Entnahmestellen auch im Falle einer Ablehnung der Versorgung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bilanziell dem Grundversorger solange zuzuordnen sind, bis ein Lieferantenwechsel erfolgt oder die Entnahmestelle im Auftrag des Grundversorgers gesperrt wird. Unberechtigte Stromentnahmen müssten stets einem Bilanzkreis zugeordnet werden. Diese Rolle komme dem Grundversorger zu, da dem Netzbetreiber aus entflechtungsrechtlichen Gründen nur der Transport, aber nicht die Lieferung von Energie gestattet ist. Der Grundversorger unterliege in der Regel einem Kontrahierungszwang und auch einer potenziellen gesetzlichen Leistungspflicht gegenüber dem privaten Verbraucher. Die faktische Nichtversorgung mit Strom sei ultima ratio, deshalb sei die aktive Abmeldung durch den Stromversorger rechtswidrig. Dem Grundversorger stehe dafür gegen den Nutzer der Lieferstelle ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. aus Bereicherungsrecht zu.

Konsequenzen aus der Entscheidung/Fundstelle

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) weist kritisch darauf hin, die Entscheidung führe dazu, dass das gesetzlich verankerte Ablehnungsrecht des Grundversorgers faktisch ausgehöhlt werde. Da es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handele, müssten die Unternehmen ihre Prozesse jedoch entsprechend anpassen.

11.05.2021